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Fragen der Gültigkeit mancher Reichsverordnungen jedoch
auch vor die ordentlichen Gerichte gekommen, so die vom Bundes-
rath erlassenen Bahnpolizeireglements und das Reichsober-
handelsgericht hat alle die von der Theorie erhobenen
materiellen und formellen Bedenken als nicht stich-
haltig und das Reglement für gültig — die herrschende
Theorie also für falsch — erklärt’. Zu verschiedenen
Malen hat sich das Reichsgericht mit der Frage befasst, ob
Reichsgesetz im Sinne des Art. 2 R.-Verf. ein materieller oder
ein formeller Begriff ist (ob nämlich die materielle Reichsgesetze
darstellenden Reichsverordnungen im Reichsgesetzblatt bei Ver-
meidung der Ungültigkeit zu verkündigen seien), und drei Mal hat
das Reichsgericht, ebenso wie der vernichtete ARNDT ausführte,
dahin entschieden: das Wort „Reichsgesetze* im Sinne des
Art. 2 sei ein formeller Begriff, und Reichsverordnungen können,
wenn das Reichsgesetz nichts Anderes befiehlt, so wie dem Ver-
ordnenden beliebt, gültig verkündet werden. Warum ver-
schweigt AxscHÜütz all’ dieses seinen Lesern; fürchtet er
vielleicht, dass, wenn er es mittheilt, seine Vernichtungs-
theorie zurückfällt? Das Oberhandelsgericht wie das Reichs-
gericht sind zwar ebenfalls dem Irrthum unterworfen, aber so
sehr sind sie doch keine quantite negligeable, dass man ihre
Entscheidungen einfach verschweigen dürfte.
(anz willkürlich ist die AnscHütz’sche Behauptung, dass
meine (edankenrichtung durch GNnEIsT ins Leben gerufen sei.
Ich kann mir den Standpunkt der Staatsregierung und den der
Fortschrittspartei (Waldeck) in der Konfliktszeit wohl erklären:
die Krone sei an sich zur Heeresreorganisation berechtigt, und
nur zu den Geldausgaben sei die Zustimmung des Land-
tages nöthig gewesen. Die Gneist’sche Theorie: die Heeres-
” Entsch. Bd. XXI S. 60.
s zZ. B. Entsch. in Civils. Bd. XLII S. 314, Bd. XL S. 76.