Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Fragen der Gültigkeit mancher Reichsverordnungen jedoch 
auch vor die ordentlichen Gerichte gekommen, so die vom Bundes- 
rath erlassenen Bahnpolizeireglements und das Reichsober- 
handelsgericht hat alle die von der Theorie erhobenen 
materiellen und formellen Bedenken als nicht stich- 
haltig und das Reglement für gültig — die herrschende 
Theorie also für falsch — erklärt’. Zu verschiedenen 
Malen hat sich das Reichsgericht mit der Frage befasst, ob 
Reichsgesetz im Sinne des Art. 2 R.-Verf. ein materieller oder 
ein formeller Begriff ist (ob nämlich die materielle Reichsgesetze 
darstellenden Reichsverordnungen im Reichsgesetzblatt bei Ver- 
meidung der Ungültigkeit zu verkündigen seien), und drei Mal hat 
das Reichsgericht, ebenso wie der vernichtete ARNDT ausführte, 
dahin entschieden: das Wort „Reichsgesetze* im Sinne des 
Art. 2 sei ein formeller Begriff, und Reichsverordnungen können, 
wenn das Reichsgesetz nichts Anderes befiehlt, so wie dem Ver- 
ordnenden beliebt, gültig verkündet werden. Warum ver- 
schweigt AxscHÜütz all’ dieses seinen Lesern; fürchtet er 
vielleicht, dass, wenn er es mittheilt, seine Vernichtungs- 
theorie zurückfällt? Das Oberhandelsgericht wie das Reichs- 
gericht sind zwar ebenfalls dem Irrthum unterworfen, aber so 
sehr sind sie doch keine quantite negligeable, dass man ihre 
Entscheidungen einfach verschweigen dürfte. 
(anz willkürlich ist die AnscHütz’sche Behauptung, dass 
meine (edankenrichtung durch GNnEIsT ins Leben gerufen sei. 
Ich kann mir den Standpunkt der Staatsregierung und den der 
Fortschrittspartei (Waldeck) in der Konfliktszeit wohl erklären: 
die Krone sei an sich zur Heeresreorganisation berechtigt, und 
nur zu den Geldausgaben sei die Zustimmung des Land- 
tages nöthig gewesen. Die Gneist’sche Theorie: die Heeres- 
” Entsch. Bd. XXI S. 60. 
s zZ. B. Entsch. in Civils. Bd. XLII S. 314, Bd. XL S. 76.
	        
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