Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— Bl — 
reorganisation habe nur durch Gesetz erfolgen können, eine 
Organisation ohne Gesetze enthalte so viel Widersprüche wie 
Worte in sich, die Heeresreorganisation habe daher das Kains- 
zeichen des Eidbruchs an der Stirne getragen, kann ich 
nicht vertreten, ebenso wenig, was GNEIsT über englisches Bud- 
getrecht gelehrt hat. Das selbständige Verordnungsrecht der 
preussischen Krone hat mit den Befugnissen der alten Franken- 
könige, worauf GNEIST Bezug nimmt, meines Erachtens nie etwas 
zu thun gehabt, und erklärt sich daraus, dass der Gedanke der 
Volkssouveränetät den Gedanken der königlichen Prärogativen 
nicht vollständig verdrängt hat. Das Alles weiss ANsSCHÜTZ 
selbst?, zu welchem anderen Zwecke aber will er mich unter 
die GneistT’sche Gedankenrichtung bringen als nach dem Satze: 
„d’abord avilir, puis detruire?* 
Es ist freie Erfindung, dass ich jemals der Wissenschaft 
das Recht bestritten habe, Anordnungen der Staatsregierung zu 
kritisiren!° und sie eventuell für rechtswidrig zu erklären, oder dass 
ich jemals Recht und Faktum bewusst identifizirtt habe. Dass 
ich als aktuelles Recht ansehe, was in den Akten stehe, soll 
wohl nur ein Witz sein. Die Minister, das weiss ich wohl, können 
sich ebenso irren wie Professoren und vice versa — non omnia 
possumus omnes und non omnes qui habent citharam sunt 
citharoedi. — Ich habe vielmehr erstens bewiesen oder, sagen 
wir, zu erweisen geglaubt, dass die beiden Gründe der herrschen- 
den Theorie für ihren Gesetzesbegriffi, nämlich der Grund von 
der „Tautologie“ und der von dem Sprachgebrauche des „aucien 
regime“ nicht stichhalten, dass insbesondere gerade in diesen 
Sprachgebrauche — wie vor Allem in dem hier wichtigeren 
8.8. 54—62. 
% Das gerade Gegentheil habe ich durch die That bewiesen, Deutsche 
Jur.-Zeit. 1897 No. 16, was AnscHÜüTz sicher bekannt ist. In der Vorrede 
zu meinem Kommentar zur Reichsverfassung habe ich nur vor der kon- 
struktiven Methode und, vor verfehlten, grundlosen Angriffen auf 
die konstante Praxis gewarnt.
	        
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