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Sprachgebrauche — des rheinischen Rechts, der französischen
und belgischen Verfassung — Gesetz, gesetzgebende Gewalt, for-
melle Begriffe!!', nämlich Anordnungen der höchsten Staats-
gewalt, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt, gewesen seien!?.,
Sodann habe ich dargethan, dass dieser Sprachgebrauch in die
preussische Verfassung und von dieser in die Reichsverfassung
übergegangen sei!?. Ich habe ferner nachgewiesen, wie nach Ent-
stehung, Sinn und Wortlaut der Verfassung die Krone Preussens
alle ihr durch die Verfassung nicht entzogenen Rechte habe und
wie sich u. A. aus Art. 106 und den Motiven dazu ergebe, dass
man auch an Verordnungen mit Rechtsinhalt gedacht habe, die
keine Nothverordnungen oder blosse Ausführungsverordnungen
seien. Schliesslich habe ich auf die von ANnscHÜTZ nur sehr
unvollständig angeführten und missverstandenen Landtags-
verhandlungen Bezug genommen. Da es sich bei meinem Ver-
ordnungsrecht nur um eine Inzidentfrage handelte: das Buch
lautete nicht über preussisches, sondern über Reichsverord-
- nungsrecht, so bin ich allerdings nicht überall erschöpfend ge-
wesen. Wenn ich nun ausserdem mich noch auf eine unan-
gefochtene Staatspraxis bezogen habe, wie kann da mit Recht
behauptet werden, dass mir die Akten- und die Meinungen
der Behörden, „die es wissen müssen“, einzig und allein und ohne
alle sonstige wissenschaftliche Begründung als ein wissenschaft-
licher Beweis gegolten haben? Uebrigens wäre allein schon der
Umstand, dass die Kammern 50 Jahre um die Praxis gewusst
und diese nicht bemängelt haben, für das preussische Recht mit
Bezug auf Art. 106 ein juristischer, voller Beweis für die Gesetz-
mässigkeit dieser Praxis. Welche Methodik und Kampfesweise
ı! Fast lauter rheinische Juristen haben sich mit den fraglichen Ver-
fassungsvorschriften in Preussen beschäftigt.
13 Das müsste Anschütz, wenn er die Lehre der Gewaltentheilung
acceptirt, selbst zugestehen.
13 Verordnungsrecht S. 25—32 a. a. O.