Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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als die wissenschaftlichere erscheint, die AnscHütz’sche oder die 
ArnprT'sche, darüber werden, so hoffe ich, jedem Unbefangenen 
bald die Augen aufgehen. AxscHürz nimmt übrigens ja selbst 
auf die Praxis Bezug!*, schade für ihn, dass er nur wenige Bei- 
spiele aufführen kann und dass diese Nichts oder das Gregentheil 
beweisen! 
Ganz zu Unrecht sucht AnscHütz mich ferner in das Licht 
zu stellen, als ob ich mir falsche Verdienste beimesse und mir 
besonders angemasst habe, zuerst den Satz vertreten zu haben, 
die Krone Preussen besitze alle ihr nicht ausdrücklich entzogenen 
Befugnisse. Im Gegentheil, ich habe S. 65 meines Verordnungs- 
rechts durch Citate dargethan, dass die preussische Staatsregierung 
diesen Satz stets von Anfang an und offen vertreten habe. Da- 
gegen ist es richtig, dass dieser Satz zuerst durch mich aus 
der Entstehungsgeschichte der preussischen Verfassung und dem 
Beispiele der belgischen Verfassung (die absichtliche Weglassung 
einzelner ihrer Vorschriften und Einschiebung anderer) wissen- 
schaftlich begründet und in seine Konsequenzen ver- 
folgt ist. Zwar findet sich derselbe Satz früher bei G. MEvEr, 
indess ohne Beweisantretung, und wenn es sich um die Konse- 
quenzen handelt, so findet man, dass &. MEYER z. B. bezüglich 
des Verordnungsrechts, der Veräusserungsbefugnisse der Krone", 
ihrer Gnadenrechte auf finanziellem Gebiete u. s. w. nicht für, 
sondern gerade gegen die Kronrechte und gegen die Staats- 
praxis interpretirt. LOENInG’s Verwaltungsrecht ist jedenfalls nicht 
älter als mein Verordnungsrecht, bringt gleichfalls keine Beweis- 
führung und bemerkt meines Wissens nur, dass die Krone aus 
jenem Satze heraus die Organisationsbefugniss habe — eine gegen- 
über dem Geldausgabenbewilligungsrechte des Abgeordnetenhauses 
praktisch wenig oder gar nicht in die Waagschale fallende 
Prärogativee. Wenn AnscHürTz aber meint, auch v. RönnE 
148,48, 44 a. a. 0. 15 8, z. B. 4. Aufl. S. 685. 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 8, 24
	        
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