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als die wissenschaftlichere erscheint, die AnscHütz’sche oder die
ArnprT'sche, darüber werden, so hoffe ich, jedem Unbefangenen
bald die Augen aufgehen. AxscHürz nimmt übrigens ja selbst
auf die Praxis Bezug!*, schade für ihn, dass er nur wenige Bei-
spiele aufführen kann und dass diese Nichts oder das Gregentheil
beweisen!
Ganz zu Unrecht sucht AnscHütz mich ferner in das Licht
zu stellen, als ob ich mir falsche Verdienste beimesse und mir
besonders angemasst habe, zuerst den Satz vertreten zu haben,
die Krone Preussen besitze alle ihr nicht ausdrücklich entzogenen
Befugnisse. Im Gegentheil, ich habe S. 65 meines Verordnungs-
rechts durch Citate dargethan, dass die preussische Staatsregierung
diesen Satz stets von Anfang an und offen vertreten habe. Da-
gegen ist es richtig, dass dieser Satz zuerst durch mich aus
der Entstehungsgeschichte der preussischen Verfassung und dem
Beispiele der belgischen Verfassung (die absichtliche Weglassung
einzelner ihrer Vorschriften und Einschiebung anderer) wissen-
schaftlich begründet und in seine Konsequenzen ver-
folgt ist. Zwar findet sich derselbe Satz früher bei G. MEvEr,
indess ohne Beweisantretung, und wenn es sich um die Konse-
quenzen handelt, so findet man, dass &. MEYER z. B. bezüglich
des Verordnungsrechts, der Veräusserungsbefugnisse der Krone",
ihrer Gnadenrechte auf finanziellem Gebiete u. s. w. nicht für,
sondern gerade gegen die Kronrechte und gegen die Staats-
praxis interpretirt. LOENInG’s Verwaltungsrecht ist jedenfalls nicht
älter als mein Verordnungsrecht, bringt gleichfalls keine Beweis-
führung und bemerkt meines Wissens nur, dass die Krone aus
jenem Satze heraus die Organisationsbefugniss habe — eine gegen-
über dem Geldausgabenbewilligungsrechte des Abgeordnetenhauses
praktisch wenig oder gar nicht in die Waagschale fallende
Prärogativee. Wenn AnscHürTz aber meint, auch v. RönnE
148,48, 44 a. a. 0. 15 8, z. B. 4. Aufl. S. 685.
Archiv für öffentliches Recht. XV. 8, 24