— 354 —
vertrete jenen Satz, so stellt er die Thatsachen gerade auf den
Kopf. Ich beziehe mich auf Zorn, den Bearbeiter v. RönNneE's
preussischeın Staatsrecht und auf jeden anderen Kenner dieses
Werks darüber, dass es wohl keinen Fall gibt, in dem v. RönnE
nicht auf das Schärfste gegen die Kronrechte interpretirt. Es
wäre in der Sache gleichgültig, ob ANnscHÜüTz mir ein Verdienst
schmälern oder zuerkennen will. Ich musste Vorstehendes aber
aus dem sachlichen Grunde bemerken, um gegen meine sonstigen
Ausführungen aus jener AnscHürtz'schen Darstellung nicht von
vornherein bei Unbefangenen Vorurtheile aufkommen zu lassen.
Was ich bezüglich der vermeintlichen Tautologie in Art. 62
der preussischen Verfassung ausgeführt habe, wird bezüglich
des zweiten Absatzes von AnscHÜTZz geradezu reproduzirt, näm-
lich, dass Abs. 2 in Art. 62 nur das sog. absolute Veto der
Krone oder deren sog. Sanktionsrecht feststellen sollte und fest-
gestellt hat. Ich würde, könnte ich mir einbilden, ANnscHüTz
zu sein, an seiner Stelle gesagt haben: „ARNDT hat zwar gegen
LABAND, SCHULZE u. s. w. darin Recht, dass Satz 2 in Art. 62
nur das sog. absolute Veto festsetzt, dass daher in dem
Nebeneinander von Satz 1 und Satz 2 in Art. 62, Satz 1 und
Satz 2 in Art. 5 R.-Verf., noch keine Tautologie zu finden
ist; gleichwohl hat ARNDT in seinem Endergebniss Unrecht,
weil diese Tautologie schon in Abs. 1 liegen würde, wenn Gesetz
und gesetzgebende Gewalt nicht rechtsetzende Gewalt bedeuten
und nicht formelle Begriffe, sondern materielle Begriffe wären.“
Aber dieses Zugeständniss wollte er nicht machen, muthmasslich
weil es in die Vernichtungstheorie nicht so recht passt, vor
Allem aber, weil sonst der Schluss nahe lag, wenn die ARNDT’sche
Kritik richtig ist, werde wohl auch seine ganze Theorie nicht
so unrichtig sein.
Ich gehe nun dazu über, zu zeigen, dass „Gesetz“ im Sprach-
gebrauche der damaligen Zeit, des absoluten Staates Preussen, des
rheinischen Rechts und des französisch-belgischen Rechts ein