Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Uebrigen aber verliert sich die Untersuchung in eine höchst ver- 
wickelte, wenn auch scharfsinnige Logik. Am Ende ist es doch 
einerlei, ob man einen Rechtssatz des in einer Gesetzgebung ent- 
haltenen internationalen Privatrechts in eine der von einem ein- 
zelnen Schriftsteller ausgedachten künstlichen, wenn auch logisch 
richtigen Kategorien einschachtelt oder nicht, falls man ihn nur 
richtig interpretirt. Und eine unbefangene Interpretation dürfte 
in den meisten Fällen weit leichter sein als die richtige Ein- 
reihung des einzelnen Rechtssatzes in die künstlichen Kategorien, 
deren Benutzung ZITELMANN’s scholastisches System von uns 
verlangt. Die Benützung der Grundeintheilung in Anwendungs- 
und Kollisionsnormen ist ja schon eine höchst schwierige, jeden- 
falls eine höchst schwierige, wenn man nicht ZITELMANN’S äusserst 
gewagten Behauptungen über Inhalt und Tragweite des von ihm 
so genannten überstaatlichen internationalen Privatrechts auf das 
Wort glauben will. 
Nur Folgendes ist wohl zu beachten. Der Gesetzgeber kann 
Normen geben nur über Fälle, in denen er das eigene Landes- 
recht angewendet wissen will; der Richter behält dann freie Hand 
für die übrigen Fälle, in denen also inländisches Recht nicht 
obligatorisch ist, das massgebende Territorialrecht aufzusuchen, 
allerdings nicht nach einem willkürlieh freien Ermessen, aber 
nach der Natur der Sache, möglicher Weise auch unter Berück- 
sichtigung des Umstandes, ob eine bestimmte andere Gesetz- 
gebung diesen Fall für ihren Bereich in Anspruch nimmt oder 
nicht. Der Gesetzgeber kann aber auch Normen geben, nach 
denen er den Richter direkt verpflichtet, nach Massgabe dieses 
und jenes Umstandes diese und bezw. jene bestimmte Gesetz- 
gebung anzuwenden, und entweder diese oder jene Gesetz- 
gebung anzuwenden ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende 
auswärtige Gesetzgebung selbst angewendet sein will oder mit 
Berücksichtigung dieses Umstandes, und je nach der verschiedenen 
Bedeutung, welche man einem das internationale Privatrecht be-
	        
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