Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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(höherer) Genehmigung zu erlassen. Die Minister selbst übten 
thatsächlich ein allgemeines Polizeiverordnungsrecht aus?®, Im 
rheinischen Recht hatten die Bürgermeister ein Lokalpolizeiverord- 
nungsrecht ?!, die Regierungen und das rheinische Oberbergamt das- 
jenige der Präfekten. Diese im Einzelnen nicht übersehbare, ganze 
Bibliotheken füllende Menge von Rechtsverordnungen hiessen gerade 
im Gegensatze zu Gesetzen Verordnungen. Auch in Frank- 
reich und Belgien, und dort erst recht, war und ist „loi“ 
nie ein materieller, sondern stets ein formeller Begriff ge- 
wesen: es bedeutete und bedeutet höchste Anordnung, An- 
ordnung, die von der höchsten Gewalt ausgeht, die un- 
bedingt für Jedermann, für alle Gerichts- und Ver- 
waltungsbehörden bindend ist, ohne Rücksicht auf den 
Inhalt. Die declaration des droits de ’homme et des citoyens 
1791 erklärt: „L’expression de la volont&e gen£rale est la loi.* 
— Also „loi“ ist nicht jede Rechtsnorm, sondern die von dem 
allgemeinen Willen (der obersten Stelle) erklärte Anordnung. 
„Loi“ ist durch den Wechsel aller Verfassungen: oberster, 
unbedingt und allgemein verbindlicher Staatswille, gleichviel ob 
er eine Rechtsnorm zum Gregenstande hat oder nicht: ein Friedens- 
schluss und eine Anleihe nicht minder als ein neues Steuer- oder 
Prozessgesetz. Derselbe Akt, von der höchsten Gewalt be- 
thätigt, heisst „loi“#, vom Präsidenten bethätigt, „dö&cret“ oder 
„arrete® oder „reglement“. Wenn das Eigenthum nach dem 
Code civil art. 549 den Beschränkungen unterworfen ist, die ihm 
die „lois* und die „röglements“ auferlegen, so ist es klar, dass 
„loi“ hier nicht Rechtssatz sein kann; denn auch die „reglements“ 
stellten solche dar. Dasselbe gilt von Art. 93 des Code des mines 
20 Staatsministerialbeschluss vom 7. Jan. 1845 im Justizministerialblatt 
1845 S. 84; Verwaltungsministerialblatt 8.45; Erkenntniss des Obertribunals 
vom 6. März 1856, Justizministerialblatt Bd. XVIII S. 155. 
2! Rheinische Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 (G.-S. 8.523) $ 108 
Abs. 8; OPppenHuorr, Ressortgesetze $. 215.
	        
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