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die preussische Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848 in & 36 dahin
lautete: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch
den König und durch zwei Kammern ausgeübt“, so war es gewiss
nicht die Absicht der Staatsregierung, zu empfehlen, dass fortan
nicht bloss die höchsten, die für Jedermann, auch für die Gerichte
unbedingt verbindlichen Anordnungen, die bisher als Gesetze be-
zeichneten Anordnungen, sondern dass fortan überhaupt alle Rechts-
normen, auch die nicht als Gesetze bezeichneten, die Gerichte nur
bedingt und nicht aus eigener Kraft bindenden, z. B. die Polizei-
verordnungen der betreffenden Bezirks- und Lokalbehörden, die
Eisenbahnbetriebs- und Polizeireglements, die Telegraphenregle-
ments, die Postordnungen, Schulregulative, Prüfungsvorschriften für
Seminarien, Lehrer und Lehrerinnen, Universitäts- und Fakultäts-
statuten, Denaturirungsvorschriften für Salz und Spiritus, Begleit-
schein- und Lager-Regulative in Zollsachen, Ein- und Ausfuhr-
verbote, Instruktionen über Marsch- und Naturalverpflegung der
Truppen, Kriegs- und Friedens-Sanitätsordnungen, Schiess- und
Equipirungsreglements, Beschwerdereglements (für Militärs),
Militär-Disziplinarstrafordnungen u. s. w., welche Niemand bis
dahin als Gesetze bezeichnete und die bis dahin unter der Auf-
sicht der Krone und aus deren Willen von Ministern u. s. w.
erlassen waren, fortan nur noch gemeinschaftlich von der Krone
mit den Kammern erlassen werden sollten. AnscHürtz verkennt
die politische Situation der Jahre 1848—1850 auf das Voll-
ständigste, wenn er bei Unterstellung des formellen Gesetzes-
begriffs schon in dem ersten Absatze dieses $ 36 oder des Art. 62
der heutigen Verfassung eine Tautologie erblickt. Die im Jahre
1848 vorherrschend gewordene, oder sich als herrschend betrach-
tende Demokratie sprach die oberste, die gesetzgebende Ge-
walt dem souveränen Volke und ihre Ausübung der Volks-
vertretung allein zu®®. Beschloss doch am 27. Mai 1848 die
®® 8, den bei Arnor, Preuss, Verfassung, 4. Aufl, S. 17, citirten Rechen-