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Frankfurter Nationalversammlung, auf Grund der „Volkssouve-
ränetät“, dass ihre Beschlüsse ohne Zustimmung der Fürsten und
Einzellandtage verbindlich seien, und nahm doch die preussische
Nationalversammlung an, dass, wenn sie einseitig den Adel für
abgeschaffen erklärt habe, es keinen Grafen Brandenburg, sondern
nur noch einen Brandenburg gäbe! In England (wie in
Frankreich) steht die gesetzgebende Gewalt nur dem Parlamente
zu. Einige verlangten und beantragten nun in Preussen ?*, dass
der König die Gesetze nur zu bestätigen und diese Bestätigung
nur einmal verweigern dürfe. Daher ist es keine Tautologie,
wenn Art. 62 im ersten Satze sagt: Die höchste Gewalt im
Staate (die Gewalt, für Jedermann, für Krone und Volk, verbind-
liche Anordnungen, welchen Inhalts auch immer, zu erlassen) steht
nicht mehr, wie früher, dem Könige allein, sie steht auch nicht,
wie die demokratische Partei dies vielfach gefordert hat, der
Volksvertretung, als der Vertretung de la volonte gön£rale, allein
zu, sie steht auch nicht, wie in England und wie dies auch in
Preussen vielfach gewünscht wurde, nur den beiden Kammern
zu: sondern sie wird gemeinschaftlich durch den König und durch
zwei Kammern ausgeübt.“ Da nun aber die gemeinschaftliche
Ausübung auch denkbar ist, wenn die Mehrheit von zwei gesetz-
gebenden Faktoren zum Zustandekommen eines Gesetzes genügt,
oder wenn zwei dieser Faktoren drei Mal hintereinander einen
Gesetzesvorschlag annehmen, so fährt Abs. 2 fort: „Die
Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem
Gesetze erforderlich.“ Wo in aller Welt liegt hierin eine Tauto-
logie, oder wie kann im Sinn und Wortlaut dieser Verfassungs-
vorschrift der Satz gefunden werden, dass alle und jede Rechts-
normen (die zum Theile vom politischen Standpunkte absolut
gleichgültig und jedenfalls tausend Mal vom allgemeinen und
schaftsbericht der schliesslich .herrschend gewordenen Partei der National-
versammlung vom 25. Juni 1848,
® Antrag Bkrenps und ZENKER bei Raver 8. 77, 79, 80 u, 85,