Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 364 — 
preussischen Verfassung: „Strafen können nur in Gemässheit des 
Gesetzes verhängt werden“ ist übersetzt aus Art. 8 der belgischen 
Verfassung: „Nulle peine ne peut ötre ötablie ni appliquee qu’en 
vertu de la loi“, ebenso in Art. 15 der luxemburgischen Ver- 
fassung, herrührend aus dem französischen Rechte, den Grund- 
rechten: „aucune peine, aucun impöt ne peuvent ötre etablis par 
decret. Il faut une delegation expresse du legislateur“. 
Damit soll gesagt werden, Strafen können nicht auf Grund eines 
Gewobnheitsrechts, auch nicht aus dem eigenen Rechte der Polizei- 
und Verwaltungsbehörden erlassen werden, sondern nur durch 
die höchste Staatsgewalt oder auf Grund (en vertu) einer 
ausdrücklich von dieser Staatsgewalt ertheilten Ermächtigung ”*. 
Die Strafe verhängt das Gericht nicht etwa desshalb, weil ein 
Präsident, der Präfekt, Maire, Ober- oder Regierungspräsident aus 
eigener Macht, sondern nur, wenn, weil und soweit sie dies 
auf Grund, in Gemässheit und im Rahmen der ihnen dazu 
von der höchsten Staatsgewalt ertheilten Ermächtigung und 
unter Befolgung aller dabei direkt und indirekt geschriebenen 
Förmlichkeiten verordnen. Indem die Gerichte die Strafe aus- 
sprechen, gehorchen sie nicht der Verwaltungsbehörde, sondern 
der höchsten, der gesetzgebenden Gewalt, deren Autorität allein 
sie unterworfen sind. Daher beginnen (meist sogar bei Strafe 
der Nichtigkeit) alle Polizeiverordnungen: „auf Grund des Ge- 
setzes über die Polizeiverwaltung, oder auf Grund des all- 
gemeinen Berggesetzes, oder auf Grund des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit“, um klarzustellen Jedem, den es 
angeht, der Behörde, die sie aufstellt, den Unterthanen, die sie 
zu befolgen haben, dem Richter, der diese Strafbestimmung 
anwendet, dem Polizeianwalt, der die Strafe beantragt, dem 
Gerichtsschreiber, derdas Urtheil niederschreibt, dem Drucker, 
2 S, u. A. Tuonxnisen, Professor und Minister, zu Art. 8 seines Kom- 
mentar zur belgischen Verfassung no. 47.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.