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preussischen Verfassung: „Strafen können nur in Gemässheit des
Gesetzes verhängt werden“ ist übersetzt aus Art. 8 der belgischen
Verfassung: „Nulle peine ne peut ötre ötablie ni appliquee qu’en
vertu de la loi“, ebenso in Art. 15 der luxemburgischen Ver-
fassung, herrührend aus dem französischen Rechte, den Grund-
rechten: „aucune peine, aucun impöt ne peuvent ötre etablis par
decret. Il faut une delegation expresse du legislateur“.
Damit soll gesagt werden, Strafen können nicht auf Grund eines
Gewobnheitsrechts, auch nicht aus dem eigenen Rechte der Polizei-
und Verwaltungsbehörden erlassen werden, sondern nur durch
die höchste Staatsgewalt oder auf Grund (en vertu) einer
ausdrücklich von dieser Staatsgewalt ertheilten Ermächtigung ”*.
Die Strafe verhängt das Gericht nicht etwa desshalb, weil ein
Präsident, der Präfekt, Maire, Ober- oder Regierungspräsident aus
eigener Macht, sondern nur, wenn, weil und soweit sie dies
auf Grund, in Gemässheit und im Rahmen der ihnen dazu
von der höchsten Staatsgewalt ertheilten Ermächtigung und
unter Befolgung aller dabei direkt und indirekt geschriebenen
Förmlichkeiten verordnen. Indem die Gerichte die Strafe aus-
sprechen, gehorchen sie nicht der Verwaltungsbehörde, sondern
der höchsten, der gesetzgebenden Gewalt, deren Autorität allein
sie unterworfen sind. Daher beginnen (meist sogar bei Strafe
der Nichtigkeit) alle Polizeiverordnungen: „auf Grund des Ge-
setzes über die Polizeiverwaltung, oder auf Grund des all-
gemeinen Berggesetzes, oder auf Grund des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit“, um klarzustellen Jedem, den es
angeht, der Behörde, die sie aufstellt, den Unterthanen, die sie
zu befolgen haben, dem Richter, der diese Strafbestimmung
anwendet, dem Polizeianwalt, der die Strafe beantragt, dem
Gerichtsschreiber, derdas Urtheil niederschreibt, dem Drucker,
2 S, u. A. Tuonxnisen, Professor und Minister, zu Art. 8 seines Kom-
mentar zur belgischen Verfassung no. 47.