Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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stunden die Kinder theilnehmen müssen, welche Mittel dem- 
gemäss die Väter aufzubringen haben, welche militärischen 
Disziplinarstrafen Jemand erleiden muss, dass Offiziere u. s. w. 
im ehrengerichtlichen Verfahren aus Ehre und Brod gestossen 
werden dürfen, dass und welche Gebühren für Telegramme 
erhoben werden, nach älterem preussischen Rechte, wie lange 
Jemand in der Linie, der Reserve zu dienen hatte oder ob er 
Ueberweisung zur Landwehr fordern konnte, ob Jemand auf 
Militärpension, eine ÖOffizierswittwe auf Wittwenversorgung An- 
spruch hat u. s. w. Der Natur nach sind die Telegraphen- 
gebühren nicht verschieden von den Gerichtskosten, das militärische 
ehrengerichliche Verfahren nicht von dem bürgerlichen Disziplinar- 
verfahren, das militärische Disziplinarstrafrecht nicht von dem 
bürgerlichen Strafrecht, die Qualifikation für Lehrer und Berg- 
beamte nicht rechtlich von derjenigen der Richter und Regierungs- 
räthe, die Gehalt- und Versorgungsansprüche der Civilpersonen 
nicht von denen der Militärpersonen. Wenn in diesen Fällen 
die Verordnung, in jenen das Gesetz entscheidet oder entschieden 
hat, so sind hierfür praktische und politische Erwägungen mass- 
gebend — um Rechtsnormen aber handelt es sich in allen 
Fällen. Man kann sagen, aus dem Gesammtinhalte der preussi- 
schen Verfassung, der Trennung der Gewalten, den Vorschriften 
in den Art. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 86, 87, 89 ist der Rechtsstand, so- 
weit er durch die Gerichte in seiner Geltung bestimmt wird, dem 
königlichen Verordnungswege (nicht der Nothverordnung) ent- 
zogen, 
Ich komme nun zu Art. 48 der preussischen Verfassung 
und dem Abgeordneten REICHENSPERGER. Nach Art. 48 
bedürfen Staatsverträge zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der 
Kammern, „sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch 
dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen 
auferlegt werden. Wäre es nun richtig, dass, wie ANSCHÜTZ 
8. 91 meint, schon wegen Art. 62, schon aus allgemeinen Gründen,
	        
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