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stunden die Kinder theilnehmen müssen, welche Mittel dem-
gemäss die Väter aufzubringen haben, welche militärischen
Disziplinarstrafen Jemand erleiden muss, dass Offiziere u. s. w.
im ehrengerichtlichen Verfahren aus Ehre und Brod gestossen
werden dürfen, dass und welche Gebühren für Telegramme
erhoben werden, nach älterem preussischen Rechte, wie lange
Jemand in der Linie, der Reserve zu dienen hatte oder ob er
Ueberweisung zur Landwehr fordern konnte, ob Jemand auf
Militärpension, eine ÖOffizierswittwe auf Wittwenversorgung An-
spruch hat u. s. w. Der Natur nach sind die Telegraphen-
gebühren nicht verschieden von den Gerichtskosten, das militärische
ehrengerichliche Verfahren nicht von dem bürgerlichen Disziplinar-
verfahren, das militärische Disziplinarstrafrecht nicht von dem
bürgerlichen Strafrecht, die Qualifikation für Lehrer und Berg-
beamte nicht rechtlich von derjenigen der Richter und Regierungs-
räthe, die Gehalt- und Versorgungsansprüche der Civilpersonen
nicht von denen der Militärpersonen. Wenn in diesen Fällen
die Verordnung, in jenen das Gesetz entscheidet oder entschieden
hat, so sind hierfür praktische und politische Erwägungen mass-
gebend — um Rechtsnormen aber handelt es sich in allen
Fällen. Man kann sagen, aus dem Gesammtinhalte der preussi-
schen Verfassung, der Trennung der Gewalten, den Vorschriften
in den Art. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 86, 87, 89 ist der Rechtsstand, so-
weit er durch die Gerichte in seiner Geltung bestimmt wird, dem
königlichen Verordnungswege (nicht der Nothverordnung) ent-
zogen,
Ich komme nun zu Art. 48 der preussischen Verfassung
und dem Abgeordneten REICHENSPERGER. Nach Art. 48
bedürfen Staatsverträge zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
Kammern, „sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch
dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen
auferlegt werden. Wäre es nun richtig, dass, wie ANSCHÜTZ
8. 91 meint, schon wegen Art. 62, schon aus allgemeinen Gründen,