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Handelsverträge, Verträge, die dem Staate Garantien oder Sub-
ventionen (Gotthardtbahn, Donaumündung, Sundzoll) auferlegen
— wegen des Ausgabenbewilligungsrechts des Landtags — ferner
Verträge, z. B. im deutschen Zoll- und Steuervereine, welche
neue Steuern einführen, die eingeführten erhöhen, oder Strafen
androhen, sollen der Landtagsgenehmigung bedürfen. Dass Rechts-
normen irgend welcher Art in Verträgen nicht aufgestellt werden
dürfen, sollte nicht verboten werden. Wollte man es verbieten,
so hätte der Satz in Art. 48 gelautet: Letztere bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern sie Rechtssätze
aufstellen oder soweit sie den Staat oder die Preussen bindende
Rechtssätze aufstellen. Wenn nun Art. 48 das Gebiet der Legis-
lative abgrenzen sollte, wie AnscHÜüTz 8. 91 annimmt, so spricht
der Umstand, dass die Krone mit Wissen und Willen der Kam-
mern zwar nicht Staatsgarantien, noch Steuern, noch Strafen,
wohl aber Rechtsnormen in unübersehbarer Zahl auf dem sog.
gesotzesfreien Gebiete durch Staatsverträge aufstellte, nicht dafür,
dass die preussische Verfassung Gesetzgebung mit Normfestsetzung
identifiziren und jede Norm, die nicht auf Gesetz beruht, als
ungültig erklären wollte.
Art. 50: „Dem Könige steht die Verleihung von Orden und
anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu“
(Antrag REICHENSPERGER im Gegensatz zu den Anträgen, die
Ordensverleihungen untersagen wollten). Dass keine Vorrechte mit
königlichen Auszeichnungen verbunden werden sollten (z. B.
Steuerprivilegien), war eine Konzession, die man den Ordens-
gegnern machte. Daraus folgt weder für noch gegen die An-
scHürz’sche oder Arnpr’sche Theorie auch nur das Mindeste.
Werfen wir einen Rückblik auf die durchmessene Bahn, so
haben wir gefunden, dass die preussische Verfassung nicht den
generellen Satz, Rechtsnormen (Rechtsverordnungen) müssen stets
ihren Ursprung in einem Gesetze haben, in sich aufgenommen
hat. Wir haben aber auch gefunden, dass die Gerichte aus der