Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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aufstellte.e Das wollte man für die Zukunft nicht und daher 
schrieb Art. 26 vor: „Ein besonderes Gesetz regelt das ganze 
Unterrichtswesen.* Sobald dieses Gesetz ergangen war; konnte 
und kann die Exekutive keine selbständigen Normen, sondern 
nur noch Ausführungs- (unselbständige) Verordnungen oder Ver- 
ordnungen kraft Delegation erlassen. Das Gesetz, nicht die 
Exekutive, hätte alsdann die Zahl der Religionsstunden, die 
Maximalzahl der Schüler für jede Klasse, den religiösen, kon- 
fessionellen, simultanen oder konfessionslosen Unterricht verfügt, 
die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Volksschul-, Mittel- 
schul-, Gymnasiallehrer,. die Bestimmungen über Zulassung oder 
Ausschliessung vom Universitätsbesuche u. s. w. u. s. w. geregelt. 
Im letzten Momente, gerade noch vor Schluss der Revision, er- 
wirkte die Regierung den Art. 112, d. i. die vollständige Sus- 
pension aller Verfassungsvorschriften über das Unterrichtswesen 
der Art. 20—25 bis zum Erlass des in Art. 26 vorgesehenen 
Gesetzes. Es entspricht demgemäss dem Willen der Verfassung, 
dass die Regierung bis zu diesem Gesetze nach wie vor alle 
Normen über das Unterrichtswesen geben darf®. An diese 
Normsetzung konnten STAHL, REICHENSPERGER, KISKER U. 8. w. 
nicht denken, da, als sie ihre angeführten Reden hielten, der 
Art. 112 noch nicht einmal vorgeschlagen war. 
Würde man geglaubt haben, dass der Art. 62 jede Norm- 
gebung über das Unterrichtswesen nur dem Gesetzeswege zutheilt, 
so würde man ihn insoweit gleichfalls suspendirt haben müssen. 
2, Bei den Zoll- und Steuergesetzen und Verträgen war es 
stets Grundsatz, dass in den Gesetzes- oder Vertragstext nur die 
leitenden Rechtsnormen aufgenommen wurden, während alle minder- 
wichtigen, alle Detail-, alle dem Wechsel unterworfenen Bestim- 
mungen, die ebenso gut Rechtsnormen darstellten, der Verwaltung, 
“den Landesministern, dem Verordnungswege überlassen wurden. 
® Vgl. Arnpr in diesem Archive 1886 S, 512ff.
	        
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