Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 378 — 
form ergangen waren*!. Dabei wurde erklärt, dass sie, soweit 
sie in Preussen auf dem Verordnungswege beruhten, auch im 
Bunde und im Reiche wieder im Verordnungswege geregelt werden 
dürften, z. B. das ehrengerichtliche Verfahren, die Gehaltsberech- 
nung, die Reisekosten, Kommando-(Funktions-)Zulagen, die Straf- 
vollstreckungsordnung, die Kompetenzen der Offiziere und Mann- 
schaften u. s. w. im Kriegswesen. 
5. Wenn es richtig sein soll, was Anschürz S. 93 behauptet, 
dass auch der König durch seine Verordnung Rechtsvorschriften 
nur auf Grund des Gesetzes erlassen kann, warum hat man den 
Satz des französisch-belgischen Rechts, dass jede königliche An- 
ordnung oder jede Anordnung der Exekutive (arr&t&) seine 
Quelle (sa source) (seine Begründung) in einem Gesetze finden 
müsse, bezieliungsweise, dass der König nur vom Gesetzgeber 
abgeleitete Rechte habe, fortgelassen? Diese Fortlassung war 
doch mit Vorbedacht erfolgt und nicht ohne Bedeutung. Wenn 
es richtig wäre, dass Rechtsnormen nur auf Grund des Gesetzes 
erlassen werden dürfen, so war es auch nicht so schwer, festzu- 
stellen, ob königliche Verordnungen gültig waren; ebenso wie es 
möglich ist festzustellen, ob eine ministerielle oder Polizeiverord- 
nung sich auf ein Gesetz stützt, hätte dasselbe doch auch bei 
königlichen Verordnungen möglich sein müssen. Weil man auch 
an Verordnungen dachte, die nicht auf (rund eines Gesetzes 
ergehen, also an selbständige königliche Verordnungen, und es 
oft nicht leicht ist, festzustellen, ob z. B. eine königliche Ver- 
ordnung über Prisengerichte, über Reisekosten und Tagegelder 
der Offiziere in eine Verfassungs- oder Gesetzesvorschrift eingreift 
und daher ungültig ist, desshalb sollten über deren Gültigkeit 
nicht die Behörden, sondern nur die Kammern wachen **. 
41 Sten. Ber. des verfassungsberathenden norddeutschen Reichstags 
1867 S. 581. 
4 Motive zur Proposition XIII; Sten. Ber. der I. Kammer 1849 
S. 2077 u. 2219, der II. Kammer 1848 S. 2123. Als sich Belgien von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.