Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die Berathung und Verkündung der Entscheidungen 
im Civilprozess. 
Von 
Landrichter Dr. NÖLDEKE in Hamburg. 
I. 
Bei den Verhandlungen der Reichstagskommission, welche 
im Jahre 1898 über die durch die Einführung des Bürgerlichen 
(sesetzbuchs nothwendig gewordene Revision der Civilprozess- 
ordnung berieth, ist auch die Frage der Berathung und der 
Verkündung der Entscheidungen in Uivilsachen zur Sprache ge- 
bracht worden. Der frühere 8 127 (jetzt $ 136) O.-P.-O. lautet 
in seinem vierten Absatz: 
„Er (der Vorsitzende) schliesst die Verhandlung, wenn 
nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, 
und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts.“ 
Hiezu ist in der Reichstagskommission folgender Zusatz be- 
antragt worden: 
„Die Berathung, Beschlussfassung oder Urtheilsfällung 
soll sich unmittelbar an die mündliche Verhandlung anschliessen.“ 
Der Antrag wurde! damit begründet, dass die Mündlichkeit 
und Unmittelbarkeit des Verfahrens nur dann in vollem Umfang zur 
ı Vgl. Kommissionsbericht $. 50. Hann-Muenan, Materialien Bd. VIII 
S. 300.
	        
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