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sich wesentlich nur mit der Interpretation der Bestimmungen des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nur die auch
in Deutschland viel erörterten Fragen der sog. Rückverweisung
und der Nichtanwendung des ausländischen Rechts aus Gründen
der Sittlichkeit bezw. wegen eines Verbotsgesetzes bilden eine
Ausnahme. Die Deduktion begnügt sich sonst meist mit wenigen
besonders konstruirten Beispielen.
Die abstrakte Logik kann aber auch irre führen. So stellt
ZITELMANN z. B. eine besondere Lehre vom Wirkungsstatut
auf: es ist das Gesetz, in dessen Gebiet die Wirkung eines be-
stimmten Vorgangs eintritt. Nun kann ein Vorgang aber eine Reihe
von Wirkungen haben. ZITELMANN erblickt die Wirkung (des
Gebrauchs) der Handlungsfähigkeit in der Hervorbringung einer
Obligation, in der Begründung eines dinglichen Rechts u. s. w.;
das Wirkungsstatut aber entscheidet über die Voraussetzungen,
unter denen es wirken will; folglich entscheidet über die Ge-
schäftsfähigkeit das in Ansehung der Obligation, beziehungs-
weise das über das Recht an der Sache entscheidende Ge-
setz u. s. w.°®. Damit wird aber die besondere Lehre von
der Handlungs-(Geschäfts-)fähigkeit im internationalen Privat-
recht völlig’ beseitigt; es muss dann konsequent auch heissen:
über alle und jede, auch die entferntesten in einem anderen Terri-
torium geschehenen Vorgänge, von denen nicht nur z.B. die
Wirksamkeit einer obligatorischen, sondern auch die Existenz
des Rechts an einer Sache abhängen kann, entscheidet das Ge-
setz des Orts der Sache (und genau betrachtet auch nur das
(esetz des Orts, an welchem sich die Sache gerade im Augen-
blicke der Entscheidung selbst befindet). Das ist eine Lösung,
welche der bisher in dem Recht des europäischen Kontinents
herrschenden Anschauung durchaus widerstreitet, also völlig un-
22 Wie stimmt dieser Satz zu der von ZITELMANN als völkerrechtliches
Prinzip (überstaatliches Recht) angenommenen Vorherrschaft des Gesetzes
der Staatsangehörigkeit?