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nach der Verhandlung die Entscheidung verkündigt wird. So
gross die Unterschiede auch sind, welche die Wach’sche Enquäte
an verschiedenen Punkten des Civilprozessverfahrens zu Tage ge-
fördert hat, so hat sich hier doch ergeben, dass nach der über-
einstimmenden Ansicht unserer Gerichte sich auf Grund der münd-
lichen Verhandlung ein Thatbestand in genügender Weise her-
stellen lässt, und dass das Verfahren der Berichtigung des That-
bestandes in der Praxis nur verhältnissmässig selten zur Anwen-
dung kommt.
Heute spielt das Berichtigungsverfahren auch keine grössere
Rolle. Man hat es bei der jüngsten Revision der Oivilprozessord-
nung etwas verbessert, der $ 320 Abs. 2 macht es für die Parteien
etwas handlicher. Aber die Klagen, welche im Reichstag gegen die
frühere Regelung geltend gemacht wurden'®, bezogen sich nicht
auf die Mangelhaftigkeit des Thatbestandes im Allgemeinen, sondern
nur auf den frühzeitigen Beginn der Frist, binnen deren der An-
trag auf Berichtigung des Thhatbestandes gestellt werden musste.
Man wies darauf hin, dass weder die Parteien noch die Anwälte
in der Lage seien, regelmässig das Urtheilsverzeichniss und die
Urtheile in der Gerichtsschreiberei einzusehen, sodass die frühere
Frist eine grosse Gefährdung der Parteiinteressen bedeute. Und
das Resultat der von der Reichstagskommission einstimmig an-
genommenen Aenderung ist das, dass die Frist jetzt sehr viel
später beginnen kann, als früher. Nunmehr beginnt die Frist,
binnen welcher der Antrag auf Berichtigung des Thatbestandes
gestellt werden muss, mit dem Tage des Aushangs des Verzeich-
nisses, in welches das Urtheil eingetragen ist, falls jedoch das
Urtheil innerhalb zweier Monate seit diesem Tage zugestellt wird,
mit der Zustellung des Urtheils. Wird das Verzeichniss eine
Woche nach Erlass des Urtheils ausgehängt, das Urtheil kurz
vor Ablauf der zwei Monate zugestellt, so können mehr als drei
18 Haun-Mucoan, Materialien Bd. VIII S. 330, 331.