Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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dem schriftlichen Referate freigehalten haben, zu demselben zurück- 
führen, dem ersten Stadium auf dem Wege zum schriftlichen 
Verfahren. Desshalb darf man sich freuen, dass diese Gefahr an 
dem deutschen Civilprozess glücklich vorübergegangen ist. Will 
man die Vorschriften über die Verkündung der Entscheidungen 
ergänzen, so treffe man nach der entgegengesetzten Richtung eine 
Bestimmung dahin, dass ein Civilurtheil erst verkündet werden 
darf, wenn die Entscheidungsgründe schriftlich abgesetzt sind.
	        
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