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wir also konsequent zur durchgängigen Anwendung der Lex fori
auf die Handlungsfähigkeit.
Aber wie gesagt, auf Einzelheiten kommt es nicht an; es
sollte eben nur an einem wichtigen Beispiele gezeigt werden, wie
leicht eine völlig abstrakte Logik nach Massgabe ihres eigenen
Prinzips umgebogen werden kann und dann zu Ergebnissen führt,
die völlig verschieden sind von denjenigen, welche der Autor mit
scheinbar unumstösslicher Sicherheit abgeleitet hat.
Und worin besteht nun der Unterschied der Methode, welche
ich in weiterer Fortbildung der von WÄCHTER und bezw. von
Savıeny angewendeten Methode befolgt habe?
Ich habe zunächst deduzirt, dass es juristisch unzulässig,
praktisch unmöglich sei, dass der über einen Prozess entscheidende
Richter nur das eigene Gesetz anzuwenden habe, und dann habe
ich, um das anzuwendende Gesetz zu finden, die einzelnen Rechts-
sätze auf ihre internationale Wirksamkeit geprüft, nach Mass-
gabe der Natur der Sache, mit Rücksicht auf den ihnen unter-
zulegenden Zweck, nach Massgabe der Konsequenz für recht ver-
schiedenartige Kombinationen, nach Massgabe der Bedürfnisse eines
geordneten, dem Wohle der Betheiligten und der Staaten dienen-
den Verkehrs, und ich glaubte dabei mit einer gewissen Sicher-
heit vorzugehen, wenn ich einen Konsensus der bedeutendsten
Autoren, der berühmtesten Gerichtshöfe nachzuweisen vermochte
— einen Konsensus, der oft unter einem scheinbaren Dissensus
sich verbirgt. Dabei habe ich aber einerseits nicht verkannt, dass
einzelne Sätze des internationalen Privatrechts — so namentlich
im Sachenrecht — unmittelbar aus dem Völkerrechte abgeleitet
werden können, andere durch völkerrechtliche Deduktionen be-
schränkt werden müssen, wie denn im sog. internationalen Privat-
rechte das Privatrecht der einzelnen Staaten gleichsam der inter-
nationalen Projektion unterworfen wird, daher zu dem Völker-
führen kann, ist also unvollständig, und die bisherige Methode, welche über-
all auch auf die Lex fori Rücksicht nahm, durchaus im Rechte.
Archiv für Öffentliches Recht. XV. 1. 3