Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Es bleibt also fraglich das Abschneiden des Kabels 
a) in offener See; 
b) im Küstenmeer des feindlichen Staates; 
c) an der Küste des feindlichen Staates und in solchen Ge- 
wässern, worüber dem feindlichen Staate die volle Souveränetät 
zusteht. 
HoLLanp* sowohl wie der Nordamerikaner Morsk5 be- 
nutzen für die Beantwortung dieser Fragen die Grundsätze des 
Jus angariae; Morse beschränkt danach das Recht die Kabel ab- 
zuschneiden auf des Feindes Küste und Küstenmeer; HOLLAND 
scheint anzunehmen, dass das Kabel auch in offener See in 
einer Entfernung vom Lande abgeschnitten werden dürfe, wo 
noch eine Blokade möglicher Weise wirksam sein könnte. Indess 
dürfte von einem Jus angariae deshalb hier nicht zu reden sein, 
weil bei dem Jus angariae eine Sache positiv zum Kriege be- 
nutzt wird — z. B. es wird ein Schiff versenkt, um eine Fluss- 
mündung zu sperren — während es sich hier darum handelt, 
einen Gegenstand, dessen Gebrauch dem Feinde nützlich sein 
kann, gebrauchsunfähig zu machen oder zu vernichten. 
Wollte man indess gleichwohl die Grundsätze des Jus angariae 
hier irgend für anwendbar erachten, so würden sie doch für die 
offene See wenigstens nicht passen. Denn das Jus angariae kann 
nach den heutigen völkerrechtlichen Grundsätzen ausgeübt werden 
nur innerhalb eines occupirten Gebietes, die offene See wird aber 
nicht, auch nicht zu einem Theile occupirt. Wollte man das Jus 
angariae für anwendbar erklären, so müsste man die kriegführen- 
den Theile auch für berechtigt halten, Schiffe der Neutralen in 
offener See wegzunehmen und — wie es allerdings das Jus angariae 
mit sich bringt, gegen Entschädigung — im Kriege zu benutzen®, 
* Journal de droit international prive 1898, S. 648—652. 
5 Journal de droit international prive 1898, S. 699—701. 
° Vgl. Gessner, Le droit des neutres sur mer 8. 840 u. 152, GEFFCKEN 
in Holtzendorff’s Handt. IV, S. 772. 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 3. 98
	        
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