Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Der einzige Rechtsgrund für das Abschneiden oder die Be- 
schlagnahme eines Kabels, welches einen neutralen Staat mit dem 
feindlichen verbindet, dürfte vielmehr das Recht der Verkehrs- 
hinderung sein, und dies existirt nur in dem Falle der Blokade 
und in dem Falle einer wirklichen Occupation feindlichen 
Territoriums. 
Ein Grund dagegen, der zur Störung des telegraphischen 
Verkehrs durch Abschneiden des Kabels in offener See berechtigt, 
ist nicht aufzufinden, jedenfalls dann nicht, wenn das Kabel 
dem neutralen Staate gehört. Aber unserer Ansicht nach — 
und damit stimmt ja auch Morse überein — auch dann nicht, 
wenn selbst das Kabel Eigenthum des feindlichen Staates oder 
Eigenthum von Angehörigen dieses letzteren Staates wäre; denn 
der neutrale Staat hat ein Recht auf den Verkehr mit dem mit 
ihm nicht im Kriege befindlichen Staate in Folge der Legung 
des Kabels erhalten, und dieses Recht- braucht nur einem andern 
bestimmten Rechte einer kriegführenden Partei zu weichen, nicht 
der einfachen Erwägung, dass die Störung dieses Verkehrs der 
Kriegführung nach der Meinung einer kriegführenden Partei nütz- 
lich sein würde. Ein solches Recht fehlt hier. 
Es ist solches Recht aber vorhanden, insoweit eine (effektive) 
Blokade reicht, welche ja gerade das Recht auf Abschneiden eines 
jeden Verkehrs mit dem blokirten Landstriche oder dem blokirten 
Stadtgebiete enthält. In dem Rayon einer wirklichen Blokade 
— nicht, wie HoLLAND meint, einer nur möglichen Blokade — 
kann also das Kabel zwischen dem neutralen und dem feind- 
lichen Staate zerschnitten werden oder der Verkehr sonst durch 
Anlegen eines andern Kabelendes abgelenkt oder unter Kontrolle 
genommen werden (Letzteres freilich nur nach erfolgter Bekannt- 
machung, da sonst anderweite Rechtsverletzungen stattfinden 
würden). Ebenso existirt jenes Recht kraft wirklicher Occupation, 
wenn der Landungspunkt des Kabels — wenngleich nur vorüber- 
gehend — occupirt wird.
	        
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