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Eine Spezialfrage aber, die besonders wichtig erscheint —
wie die Erfahrung gezeigt hat, da Auffischen der Kabel, deren
genauere Lage man nicht kennt, in offener See meist schwierig
ist wegen der grösseren Seetiefe, das Landen an der feindlichen
Küste oft aus anderen naheliegenden Gründen unausführbar sein
wird — ist die: existirt dies Recht auch innerhalb des Küsten-
meeres?
MorsE nimmt dies Recht ohne Weiteres an. Ich möchte
es bestreiten. Eine Occupation des Küstenmeeres an sich, ab-
gesehen von der Occupation der Küste, giebt es nicht, und nur
Occupation eines bestimmten Stückes der Erdoberfläche oder das
mit der Occupation verwandte Recht der Blokade kann ein Recht
gewähren, den gewöhnlichen Verkehr zwischen dem neutralen
Staate und der gegnerischen Kriegspartei zu hindern oder auch
neutralen Eigenthums — abgesehen von der Kriegskontrebande
— sich zu bemächtigen.
Es ergiebt sich also, dass das Abschneiden (oder Inbesitz-
nahme) eines den neutralen Staat mit einem feindlichen Staate
verbindenden Kabels nur erlaubt ist, insofern das Abschneiden
(oder die Inbesitznahme) erfolgt entweder
1. im Rayon einer wirklichen Blokade oder
2. an der Küste des feindlichen Staates (oder selbstverständ-
lich in dessen territorialen Gewässern), und dies Resultat dürfte
auch insofern rationell sein, als einerseits das Küstenmeer, inner-
halb dessen das Abschneiden des Kabels meiner Ansicht nach
unzulässig ist, dem allgemeinen Verkehre dient und diesem so
wenig von dem Gegner des Uferstaats wie von dem Letzteren selbst
entzogen werden darf, und dass andererseits bei der Schwierig-
keit die Grenze des Küstenmeeres und des offenen Meeres im
konkreten Falle festzustellen, die Zulässigkeit des Abschneidens
im Küstenmeere faktisch sehr leicht zu einem Abschneiden des
Kabels auch in offener See in nicht allzu weiter Entfernung vom
Lande Anlass geben würde.
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