Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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das Kabel ausgeht, wegen der völkerrechtswidrigen Handlung 
Entschädigung für sich und seine Angehörigen im diplomatischen 
Wege verlangen. 
Unerheblich ist, wie bemerkt, die Frage des Eigen- 
thums am Kabel im privatrechtlichen Sinne. Nur Hoheits-, 
nicht Privatrechte beschränken das Recht, welches bei eigent- 
lichen Kriegsoperationen den kriegführenden Theilen hinsichtlich 
der Zerstörung von Sachen zusteht. Es würde ja sonst auch das 
Recht der kriegführenden Theile gerade bezüglich der unter- 
seeischen Kabel von Massregeln und Verträgen abhängen, die 
völlig im Belieben anderer Staaten stehen, insbesondere davon, 
ob die Regierungen dieser Staaten die Kabel unmittelbar selbst 
legen lassen und nutzen wollen, oder ob sie Privatgesellschaften 
dazu autorisiren oder konzessioniren.
	        
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