Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die Terminologie des Rechts. 
Von 
Dr. PıuL SCHELLHAS. 
Wir leben in einer Uebergangszeit, die dahin strebt, sich 
von den überkommenen Einflüssen des klassischen Alterthums 
auf unsere Kultur zu emanzipiren. Das Lateinische ist als Ge- 
lehrtensprache allgenıein zurückgedrängt, und auch in der Ter- 
minologie der Wissenschaften macht sich vielfach das Bestreben 
geltend, die althergebrachten lateinischen und griechischen Kunst- 
ausdrücke durch deutsche Worte zu ersetzen. 
‚Dies gilt in keiner Wissenschaft so sehr, wie im Recht. Bis 
in die zweite Hälfte des 19. Jahrh. hat schlechthin die alte Ter- 
minologie des römischen Rechts geherrscht, und bis dahin sind 
auch die technischen Ausdrücke für moderne, den Römern un- 
bekannte Rechtsinstitute grösstentheils dem lateinischen Sprach- 
schatz entnommen worden. Seitdem ist eine fortschreitende 
Aenderung der Terminologie eingetreten, indem man nach und 
nach in immer grösserem Umfange an Stelle der Fremdwörter 
deutsche Worte zu setzen begonnen hat. Schon die Reichsjustiz- 
gesetzgebung von 1879 hat dies in erheblichem Maasse gethan. 
Der Civilprozess wurde zum „bürgerlichen Rechtsstreit“, der 
Kriminalprozess zum „Strafprozess“, aus dem Advokaten wurde 
der „Rechtsanwalt“, aus der Appellation die „Berufung“, aus 
der Exekution die „Zwangsvollstreckung“. Die Laandesgesetz-
	        
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