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gebung schloss sich dem an: die Subhastation wurde zur „Zwangs-
versteigerung“, die Administration zur „Zwangsverwaltung“ u.s.w.
Immerhin blieb im Oivilrecht noch eine ganze Reihe der alt-
hergebrachten juristischen Kunstausdrücke des römischen Rechts
üblich. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nun auch auf diesem
(Gebiete aufgeräumt und eine neue gesetzliche Terminologie ge-
schaffen. Soweit dies irgend möglich war, sind auch hier Ver-
deutschungen eingeführt worden: an Stelle der Adoption ist die
„Annahme an Kindesstatt“ getreten, an Stelle der Kompensation
die „Aufrechnung“, statt Konventionalstrafe heisst es „Vertrags-
strafe“, statt Servituten „Dienstbarkeiten“ u. s, w. Und diese
Neuerungen sind von um so grösserer Wichtigkeit, als sie bin-
dende Gesetzeskraft haben. In dieser Beziehung hat das
Recht eine ganz eigenthümliche Ausnahmestellung; „keine andere ı
Wissenschaft kann in die Lage kommen, dass_ihr das Gesetz
eine Terminologie vorschreibt.
Wenn wir fragen, was der innere Grund dieser Aenderungen
ist, so kann man kaum darüber in Zweifel sein, dass dies in
erster Linie eine immer mehr an Boden gewinnende sprachliche
Zeitströmung ist: die Abneigung gegen Fremdwörter. Dieselbe
Erscheinung, die sich auch bei einigen anderen Völkern zeigt (im
höchsten Grade z. B. bei den Magyaren und den Üzechen, denen
es gelungen ist, ihre Sprachen so gut wie gänzlich von Fremd-
wörtern zu reinigen) macht sich seit geraumer Zeit bei uns geltend.
In zweiter Linie erst hat das Bestreben mitgewirkt, die Kunst-
ausdrücke allgemein verständlich zu machen — inwieweit dies
freilich erreicht wird, werden wir noch weiter unten erörtern.
Zwei Momente sind es also im Allgemeinen, die in Betracht
kommen: ein sozusagen sprachästhetischer und ein praktischer
Gesichtspunkt.
“ Gegen den ersteren lässt sich gewiss an sich nichts sagen,
soweit seine Geltendmachung nicht die vernünftigen Grenzen
überschreitet und in ein unästhetisches sprachpfuscherisches