Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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völlige Einbürgerung gewisser geläufiger Kunstausdrücke des 
Rechts getroffen. Worte, die allgemein im Verkehr üblich sind, 
können kaum durch neue Worte verständlicher gemacht werden, 
oft ist das Gegentheil der Fall. Wer so unwissend ist, dass er 
nicht weiss, was eine „Üession“, ein „Mandat“ ist, dem ist auch 
mit der „Abtretung“, dem „Auftrag“ nicht geholfen. Dann ist 
es aber ein völlig verfehlter Optimismus, zu glauben, dass der 
Laie ein Gesetz darum verstehen kann, weil es keine Fremd- 
wörter enthält. Das gilt, wenn wir beispielsweise das Bürger- 
liche Gesetzbuch in's Auge fassen, nur von einigen wenigen 
Materien; im Allgemeinen ist die Gesetzessprache, die ja oft dem 
Fachmann selbst die grössten Zweifel erregt, für den Nichtjuristen 
vielfach völlig unverständlich, denn darum, weil technische Aus- 
drücke deutsch wiedergegeben sind, ist ihre rechtliche Bedeu- 
tung keineswegs ohne Weiteres allgemein fassbar. Ein charakteri- 
stisches Beispiel dafür, das eines gewissen Humors nicht entbehrt, 
bot mir vor einiger Zeit eine (nichtjuristische) Fachzeitschrift, 
deren Herausgeber (ein Schriftsteller) sich bemüht hatte, über 
die Rechte des Autors an einem versandten Manuskript sich zu 
informiren. Er hatte deshalb den vierten Titel des Sachenrechts 
im Bürgerlichen Gesetzbuch — Ansprüche aus dem Eigenthum 
— studirt! Sein Resultat war, dass „aus diesen Bestimmungen 
absolut nicht klar zu werden sei“, denn „gerade in diesen Para- 
graphen feiere das berüchtigte Juristendeutsch seine schlimmsten 
Orgien“. Nun kommt in dem ganzen Abschnitt nicht ein einziges 
Fremdwort vor, und vom „Juristendeutsch“ kann keine Rede 
sein! Die Bestimmungen sind durchaus klar und präzise ge- 
fasst — für den Juristen! Aber dass dem Laien dieser ganze 
Abschnitt ausserordentlich schwer verständlich sein muss, ist 
ohne Weiteres klar. Es gehört dazu eben die Kenntniss der 
Technik des Sachenrechts; ob diese sich in deutschen Aus- 
drücken giebt oder in Fremdworten, ist für die Verständlichkeit 
wenig erheblich. 
Archiv für Öffentliches Recht. XV, 8. 29
	        
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