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völlige Einbürgerung gewisser geläufiger Kunstausdrücke des
Rechts getroffen. Worte, die allgemein im Verkehr üblich sind,
können kaum durch neue Worte verständlicher gemacht werden,
oft ist das Gegentheil der Fall. Wer so unwissend ist, dass er
nicht weiss, was eine „Üession“, ein „Mandat“ ist, dem ist auch
mit der „Abtretung“, dem „Auftrag“ nicht geholfen. Dann ist
es aber ein völlig verfehlter Optimismus, zu glauben, dass der
Laie ein Gesetz darum verstehen kann, weil es keine Fremd-
wörter enthält. Das gilt, wenn wir beispielsweise das Bürger-
liche Gesetzbuch in's Auge fassen, nur von einigen wenigen
Materien; im Allgemeinen ist die Gesetzessprache, die ja oft dem
Fachmann selbst die grössten Zweifel erregt, für den Nichtjuristen
vielfach völlig unverständlich, denn darum, weil technische Aus-
drücke deutsch wiedergegeben sind, ist ihre rechtliche Bedeu-
tung keineswegs ohne Weiteres allgemein fassbar. Ein charakteri-
stisches Beispiel dafür, das eines gewissen Humors nicht entbehrt,
bot mir vor einiger Zeit eine (nichtjuristische) Fachzeitschrift,
deren Herausgeber (ein Schriftsteller) sich bemüht hatte, über
die Rechte des Autors an einem versandten Manuskript sich zu
informiren. Er hatte deshalb den vierten Titel des Sachenrechts
im Bürgerlichen Gesetzbuch — Ansprüche aus dem Eigenthum
— studirt! Sein Resultat war, dass „aus diesen Bestimmungen
absolut nicht klar zu werden sei“, denn „gerade in diesen Para-
graphen feiere das berüchtigte Juristendeutsch seine schlimmsten
Orgien“. Nun kommt in dem ganzen Abschnitt nicht ein einziges
Fremdwort vor, und vom „Juristendeutsch“ kann keine Rede
sein! Die Bestimmungen sind durchaus klar und präzise ge-
fasst — für den Juristen! Aber dass dem Laien dieser ganze
Abschnitt ausserordentlich schwer verständlich sein muss, ist
ohne Weiteres klar. Es gehört dazu eben die Kenntniss der
Technik des Sachenrechts; ob diese sich in deutschen Aus-
drücken giebt oder in Fremdworten, ist für die Verständlichkeit
wenig erheblich.
Archiv für Öffentliches Recht. XV, 8. 29