Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Fassen wir schlieslich zusammen, was wir als Grundsätze für 
die Terminologie des Rechts und der Gesetzgebung aufgestellt 
wissen wollen: 
 Obenan die Interessen des praktischen Verkehrs, demnächst 
der Grundsatz der Sprachreinheit. Kein überflüssiges Fremd- 
wort. Aber Schonung guter und im Verkehr allgemein üblicher 
Ausdrücke. Keine schwerfälligen Umschreibungen, wenn ein 
Fremdwort verdeutscht werden soll, sondern wirkliche, geläufige 
Worte. Rücksichtnahme auf die Sprache des Verkehrs, der 
nicht Vorschriften gemacht werden sollen, sondern die zu kodi- 
fiziren ist!
	        
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