Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— wir bemerkten: nicht ohne folgenschwere Fehlschlüsse und harte 
Widersprüche — ein sog. überstaatliches internationales Privat- 
recht konstruirt und dies gar noch in ein allgemeines und be- 
sonderes getrennt. Dann werden in dem sog. innerstaatlichen 
internationalen Privatrechte wesentlich nur die verschiedenen Mög- 
lichkeiten der Wortfassung von Rechtsnormen über das inter- 
nationale Privatrecht in’s Auge gefasst, wobei allerdings zufällig 
die in vielfachen Beziehungen eigenthümlichen Beschränkungen 
und Ausdehnungen von Rechtssätzen, wie wir sie im Einführungs- 
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden, ein ergiebiges Feld 
liefern. Die realen Zwecke der Rechtssätze, die Konsequenzen, 
welche für das praktische Rechtsleben sich ergeben, je nachdem 
man dem einen oder anderen Rechtssatze diesen oder jenen Wir- 
kungsbereich in internationaler Beziehung beilegt, bleiben dabei 
meist unberücksichtigt. Schliesslich kommt das angewandte inter- 
nationale Privatrecht. Dass es dabei nicht ohne mannigfache 
Wiederholungen dessen abgeht, was bereits in dem überstaatlichen 
u. s. w. internationalen Privatrechte gesagt ist, erscheint ohne 
Weiteres begreiflich und ein verhältnismässig geringfügiger Uebel- 
stand. Aber auch hier ist die Deduktion, weil ihr fast völlig die 
Heranziehung der wirklichen Praxis fehlt, abstrakt, gleichsam blut- 
los, und dem Leser, der die Argumente ZITELMANN’s unter be- 
ständiger Vergleichung der angeblich feststehenden Sätze des 
überstaatlichen u. s. w. internationalen Privatrechts nachprüfen 
will, wird in diesem Meer von künstlichen Deduktionen, in denen 
Hauptmomente von blossen Nebengründen schwer zu unterscheiden 
sind, eine wahrlich nicht leichte Aufgabe zugemuthet. Auch hier 
kommen die realen Bedürfnisse des Lebens zu kurz. Schon die 
Vernachlässigung der Praxis, die äusserst geringe Beachtung, die 
den Meinungen Anderer geschenkt wird, macht das erklärlich. 
Und Fehlschlüsse sind bei solcher abstrakten Beweisführung leicht 
möglich. Die oben angeführte Deduktion über die Handlungs- 
fähigkeit ist hiefür ein gewichtiges Beispiel. 
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