— wir bemerkten: nicht ohne folgenschwere Fehlschlüsse und harte
Widersprüche — ein sog. überstaatliches internationales Privat-
recht konstruirt und dies gar noch in ein allgemeines und be-
sonderes getrennt. Dann werden in dem sog. innerstaatlichen
internationalen Privatrechte wesentlich nur die verschiedenen Mög-
lichkeiten der Wortfassung von Rechtsnormen über das inter-
nationale Privatrecht in’s Auge gefasst, wobei allerdings zufällig
die in vielfachen Beziehungen eigenthümlichen Beschränkungen
und Ausdehnungen von Rechtssätzen, wie wir sie im Einführungs-
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden, ein ergiebiges Feld
liefern. Die realen Zwecke der Rechtssätze, die Konsequenzen,
welche für das praktische Rechtsleben sich ergeben, je nachdem
man dem einen oder anderen Rechtssatze diesen oder jenen Wir-
kungsbereich in internationaler Beziehung beilegt, bleiben dabei
meist unberücksichtigt. Schliesslich kommt das angewandte inter-
nationale Privatrecht. Dass es dabei nicht ohne mannigfache
Wiederholungen dessen abgeht, was bereits in dem überstaatlichen
u. s. w. internationalen Privatrechte gesagt ist, erscheint ohne
Weiteres begreiflich und ein verhältnismässig geringfügiger Uebel-
stand. Aber auch hier ist die Deduktion, weil ihr fast völlig die
Heranziehung der wirklichen Praxis fehlt, abstrakt, gleichsam blut-
los, und dem Leser, der die Argumente ZITELMANN’s unter be-
ständiger Vergleichung der angeblich feststehenden Sätze des
überstaatlichen u. s. w. internationalen Privatrechts nachprüfen
will, wird in diesem Meer von künstlichen Deduktionen, in denen
Hauptmomente von blossen Nebengründen schwer zu unterscheiden
sind, eine wahrlich nicht leichte Aufgabe zugemuthet. Auch hier
kommen die realen Bedürfnisse des Lebens zu kurz. Schon die
Vernachlässigung der Praxis, die äusserst geringe Beachtung, die
den Meinungen Anderer geschenkt wird, macht das erklärlich.
Und Fehlschlüsse sind bei solcher abstrakten Beweisführung leicht
möglich. Die oben angeführte Deduktion über die Handlungs-
fähigkeit ist hiefür ein gewichtiges Beispiel.
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