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unstreitig ein sehr enges Band zwischen beiden Ländern, welches
ein besonderes Auftreten im internationalen Verkehr, also im inter-
nationalen Rechte ausschliesst. Staatsrechtlich zwei, bilden sie völker-
rechtlich eine einzige Person oder Rechtssubjekt. Dieses war
offenbar die ausschliessliche Bedeutung des Friedensschlusses von
Frederikshamn, in dem Schweden alle Ansprüche auf seine ehe-
maligen finnischen Provinzen abtrat, „qui appartiendront däsor-
mais en toute propriet& et souverainet& A l’empire de Russie et
lui restent incorpores“. Völkerrechtlich gehörte künftig Finn:
land zu Russland. Es ward damit für immer vereinigt, sogar
einverleibt; nach internationalem Rechte würde es nie als etwas
Anderes denn als ein integrirender Theil des russischen Staates,
des alleinigen Subjekts der Rechte gelten können.
Das Vorhergehende zusammenfassend gelangt man zur
Schlussfolge, dass das russische Reich ein zusammengesetzter
Staat ist, der völkerrechtlich ein einziges untheilbares inter-
nationales Rechtssubjekt bildet, staatsrechtlich aber aus zwei
ungleichen Theilen besteht, die unter einer Krone vereint jeder
nach eigenen Gesetzen und Anordnungen verwaltet wird,
und wo überdies der eine Theil zugleich das ausschliessliche
Recht besitzt, den zusammengesetzten Staat als Rechtsperson zu
vertreten und seine internationalen Interessen zu besorgen und
zu erhalten.
III.
Die dritte und letzte Frage, welche Folgen aus dem be-
stehenden Rechtsverhältniss entstehen und in welcher Art dieses
Verhältniss geändert werden kann, bietet keine grosse Schwierig-
keit dar. Es versteht sich ja doch, dass das Verhältniss zwi-
schen Russland und Finnland völkerrechtlich als eine rein innere
Angelegenheit aufzufassen ist, mit der fremde Staaten nichts zu
schaffen haben. Hätte Schweden beim Friedensschluss von 1809
hinsichtlich Finnlands staatsrechtlicher Stellung einen Vorbehalt
getroffen, so wäre die Geltendmachung dieses Vorbehalts minde-