Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 445 — 
unstreitig ein sehr enges Band zwischen beiden Ländern, welches 
ein besonderes Auftreten im internationalen Verkehr, also im inter- 
nationalen Rechte ausschliesst. Staatsrechtlich zwei, bilden sie völker- 
rechtlich eine einzige Person oder Rechtssubjekt. Dieses war 
offenbar die ausschliessliche Bedeutung des Friedensschlusses von 
Frederikshamn, in dem Schweden alle Ansprüche auf seine ehe- 
maligen finnischen Provinzen abtrat, „qui appartiendront däsor- 
mais en toute propriet& et souverainet& A l’empire de Russie et 
lui restent incorpores“. Völkerrechtlich gehörte künftig Finn: 
land zu Russland. Es ward damit für immer vereinigt, sogar 
einverleibt; nach internationalem Rechte würde es nie als etwas 
Anderes denn als ein integrirender Theil des russischen Staates, 
des alleinigen Subjekts der Rechte gelten können. 
Das Vorhergehende zusammenfassend gelangt man zur 
Schlussfolge, dass das russische Reich ein zusammengesetzter 
Staat ist, der völkerrechtlich ein einziges untheilbares inter- 
nationales Rechtssubjekt bildet, staatsrechtlich aber aus zwei 
ungleichen Theilen besteht, die unter einer Krone vereint jeder 
nach eigenen Gesetzen und Anordnungen verwaltet wird, 
und wo überdies der eine Theil zugleich das ausschliessliche 
Recht besitzt, den zusammengesetzten Staat als Rechtsperson zu 
vertreten und seine internationalen Interessen zu besorgen und 
zu erhalten. 
III. 
Die dritte und letzte Frage, welche Folgen aus dem be- 
stehenden Rechtsverhältniss entstehen und in welcher Art dieses 
Verhältniss geändert werden kann, bietet keine grosse Schwierig- 
keit dar. Es versteht sich ja doch, dass das Verhältniss zwi- 
schen Russland und Finnland völkerrechtlich als eine rein innere 
Angelegenheit aufzufassen ist, mit der fremde Staaten nichts zu 
schaffen haben. Hätte Schweden beim Friedensschluss von 1809 
hinsichtlich Finnlands staatsrechtlicher Stellung einen Vorbehalt 
getroffen, so wäre die Geltendmachung dieses Vorbehalts minde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.