Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

Der gesammte Inhalt des Werkes ZITELMANN’s ist mit den 
vorstehenden Darlegungen natürlich nicht erschöpfend beurtheilt. 
Es fehlt nicht an scharfsinnigen und werthvollen Einzelbemerkungen; 
man kann sie allerdings nur schwer aus dem grossen Strom der 
wenig übersichtlichen allgemeinen Deduktionen herausziehen. Und 
für das Gesammturtheil, ob die Prinzipien des internationalen 
Privatrechts richtig entwickelt und benutzt sind, für das Gesammt- 
urtheil über die neue Methode ZITELMANN’s sind sie bedeu- 
tungslos. 
Einen völlig anderen Standpunkt nimmt Kann ein. 
KAun beginnt seine Untersuchung mit Aufstellung einer be- 
sonderen Terminologie für die verschiedenen Arten von Gesetzes- 
bestimmungen, welche internationales Privatrecht betreffen; er 
unterscheidet Kollisionsnormen (Ortsnormen) und Sachnormen, und 
unter den Kollisionsnormen wieder Anwendungs-(Ausdehnungs-) 
normen (dies Wort in einem anderen Sinne genommen als bei 
ZITELMANN) und Abgrenzungsnormen. Es kann mindestens 
zweifelhaft erscheinen, ob solche neue Terminologien nützlich sind. 
Wenn jeder Autor sich eine neue Terminologie bildet, so er- 
schwert er einerseits die Lektüre, da der Leser gezwungen wird, 
sich die Terminologie einzuprägen, und wenn jeder Autor eine 
auch nur etwas abweichende Terminologie wählt, so kann die Ver- 
wirrung in der Literatur nicht ausbleiben. Allzu viele Einthei- 
lungen nach abstrakter Logik führen sodann leicht irre und er- 
schweren die Untersuchung, statt sie zu erleichtern; meist dienen 
sie der Scholastik, nicht aber der gründlichen Erfassung der Be- 
dürfnisse des realen Rechtslebens. Damit ist nicht gesagt, dass 
nicht ein neuer Ausdruck, eine neue Eintheilung zweckmässig sein 
könne; aber der Grundsatz möglichster Sparsamkeit sollte hier 
gelten, und dass die Terminologie Kann’s gerade nothwendig oder 
nützlich ist, wird mindestens noch nicht feststehen. 
Sodann kritisirt KaHn die oft kritisirte und angegriffene Be- 
zeichnung „internationales Privatrecht“; aber mit Recht beruhigt
	        
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