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über deren Verlauf und Ergebniss im Mai und Juni 1897 —
Drucksachen des Reichstags a. a. O. No. 909 — Bericht erstattet
worden ist. Darnach ist in einer grossen Zahl von Punkten eine
Verständigung zwischen den Vertretern der verbündeten Regie-
rungen und einer grossen Mehrheit der Kommissionsmitglieder
erreicht worden, während bei anderen Fragen eine solche nicht
erzielt werden konnte. An diese werthvollen Vorarbeiten knüpft
der im Auftrage Sr. Majestät des Kaisers dem Reichtstage unter
dem 3. Jan. 1900 von den verbündeten Regierungen anderweit
vorgelegte Entwurf eines Gesetzes betr. die Abänderung der
Unfallversicherungsgesetze, mit vier Anlagen (Gewerbe-
unfallversicherungsgesetz, Unfallversicherungsgesetz für Land- und
Forstwirthschaft, Bauunfallversicherungsgesetz und Seeunfallver-
sicherungsgesetz) an — Drucksachen des Reichstags, 10. Legis-
laturperiode, I. Session 1898/1900, No. 523. Gleichzeitig ist an
den Reichstag ein Gesetzentwurf betr. die Unfallfürsorge für
Gefangene, gelangt — Drucksachen No. 524.
Nicht unbemerkt will ich hier lassen, dass der erstere Ent-
wurf nebst Beilagen, wie mir wiederholt von verschiedener berufs-
genossenschaftlicher Seite mitgetheilt worden, mit so kurzer Frist
an die Genossenschaften zur Aussprache gegeben worden ist,
dass dieselben irgend ein Gutachten entweder gar nicht haben
abgeben können oder, soweit es geschehen ist, dies gethan haben,
ohne sich in das Studium der Vorlage vertiefen zu können.
Die Schiedsgerichtsvorsitzenden oder wenigstens diejenigen
einiger grosser Schiedsgerichte sind von der mit der Ausarbeitung
des Entwurfs betrauten Stelle meines Wissens überhaupt nicht
gehört worden, obwohl der Entwurf so einschneidende Aenderun-
gen der Unfallschiedsgerichte mit sich bringt, dass es doch viel-
leicht der Mühe werth gewesen wäre, die Ansicht einiger dieser
praktischen Fachleute hierüber zu kennen. Dass das Reichs-
versicherungsamt sein Gutachten abgegeben hat, darf man wohl
annehmen.
Der Entwurf ist sehr bald auf die Tagesordnung des Reichs-
tags gesetzt und in der 1. Lesung nach einer im Verhältnisse
zum Gegenstande keineswegs besonders umfänglichen Debatte
Archiv für öffentliches Recht. XV. 3. 30