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einer (21) Kommission überwiesen worden. Der Reichstag ist
augenblicklich auf Grund des Kommissionsberichts in 2. Lesung
mit der Berathung des Entwurfs beschäftigt. Mit Rücksicht auf
den grossen Umfang des Stoffs sehe ich mich genöthigt, den In-
halt der jetzigen Unfallversicherungsgesetzgebung als bekannt
vorauszusetzen, und beschränke mich darauf, nur bei den Ab-
änderungen auf die derzeitige Gesetzgebung Bezug zu nehmen.
Was zunächst die äussere Gestalt der Novelle anlangt, so
kann ich, wie ich das auch schon anderwärts gethan habe, nur
meinem und sehr vieler Anderer Bedauern Ausdruck verleihen,
dass man nach der Begründung S. 2 an der „durch die Gewöh-
nung eingelebten bisherigen Form“ im Grossen und Ganzen fest-
gehalten hat, anstatt die Gelegenheit wahrzunehmen und die ge-
sammte Unfallversicherung in einem Gesetze zu vereinigen. Man
hat nach der Begründung a. a. OÖ. von dem Versuche, die ge-
meinschaftlichen Grundsätze der Unfallversicherung in einem ein-
zigen Gesetze zusammenzufassen und dann die Sonderbestimmungen
für die einzelnen in Betracht kommenden Gebiete in besondere
Abschnitte aufzunehmen, Abstand genommen, weil davon, „ab-
gesehen von der Rücksicht auf den grossen Umfang, den ein
solches einheitliches Gesetz annehmen würde, insbesondere auch
die Erwägung abhalten musste, dass dadurch das Verständniss
der Gesetzgebung für den einzelnen Unternehmer oder Arbeiter,
der in der Regel nur mit einem einzigen Gebiete der Unfall-
versicherung in Berührung kommt, erschwert werden würde“.
Gleichwohl hat man mit dem noch geltenden Reste des Gesetzes
über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom
28. Mai 1885, dem sog. Ausdehnungsgesetze, welcher in den
Entwurf des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes hineingearbeitet
worden ist, sodass inskünftig von dem Ausdehnungsgesetze als
solchem keine Bestimmung mehr Geltung haben soll, meines Er-
achtens nach sehr mit Recht eine Ausnahme von dem vor-
erwähnten Grundsatze gemacht, den ich, wie ich im Folgenden
nachzuweisen versuchen will, als zutreffend nicht anzuerkennen
vermag, obwohl er inzwischen auch die Billigung der Kommission
gefunden hat.