Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die als Anlagen zu dem Abänderungsgesetzentwurfe vorher 
bezeichneten vier Gesetze sind mit der eben erwähnten Er- 
weiterung im Wesentlichen die nur etwas anders genannten und 
verschiedenfach abgeänderten bezw. ergänzten, jetzt geltenden 
vier Hauptgesetze der Unfallversicherung. Das vorläufig noch 
in Kraft befindliche Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 
enthält nun 111 Paragraphen, das Gesetz betr. die Unfall- und 
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 deren 132, das 
Gesetz betr. die Unfallversicherung der Seeleute und anderer 
bei der Seeschifffahrt betheiligter Personen vom 13. Juli 1887, 
deren 136. Dagegen hat das Gesetz betr. die Unfallversiche- 
rung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11 Juli 1887 
den erheblich geringeren Umfang von nur 51 Paragraphen. Auch 
eine nur oberflächliche Durchsicht der Einzelentwürfe lässt die 
wörtliche Uebereinstimmung nicht allein einer beträchtlichen An- 
zahl der übernommenen, sondern ebenso der neu hinzugekommenen 
Bestimmungen, die demnach sehr wohl in einem neuen (Gesetze 
nur einmal enthalten zu sein brauchten, erkennen. Eine der- 
artige Vereinfachung wäre aber um so erfreulicher, als die 
Mehrzahl dieser gleichlautenden Vorschriften ebenso umfänglich, 
wie gewöhnlich auch nicht gerade leicht verständlich ist — eine 
Thatsache, die man übrigens bei sehr vielen, namentlich neueren 
Reichsgesetzen beobachten kann. Darüber besteht ja kein 
Zweifel, dass in den einzelnen Entwürfen viele Bestimmungen 
vorgesehen sind, die in neuen Paragraphen unterzubringen waren, 
sowie ferner, dass eine erhebliche Menge von älteren und neuen 
Vorschriften Sonderbestimmungen enthalten, die in getrennten 
Abschnitten für die einzelnen Gebiete zusammenzufassen sind, 
endlich dass vorhandene Paragraphen durch Zusätze und Ein- 
schiebungen erweitert, daher vergrössert werden. Aber dem 
gegenüber hat man in Betracht zu ziehen, dass in den vier Ent- 
würfen gegen früher über 70 Paragraphen überhaupt, dass 
andere Paragraphen theilweise gestrichen werden sollen und dass 
die Entwürfe an sich schon durch die nur einmalige Wiedergabe 
einer ganzen Reihe von Bestimmungen ganz wesentlich zusammen- 
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