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Die als Anlagen zu dem Abänderungsgesetzentwurfe vorher
bezeichneten vier Gesetze sind mit der eben erwähnten Er-
weiterung im Wesentlichen die nur etwas anders genannten und
verschiedenfach abgeänderten bezw. ergänzten, jetzt geltenden
vier Hauptgesetze der Unfallversicherung. Das vorläufig noch
in Kraft befindliche Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884
enthält nun 111 Paragraphen, das Gesetz betr. die Unfall- und
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Be-
trieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 deren 132, das
Gesetz betr. die Unfallversicherung der Seeleute und anderer
bei der Seeschifffahrt betheiligter Personen vom 13. Juli 1887,
deren 136. Dagegen hat das Gesetz betr. die Unfallversiche-
rung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11 Juli 1887
den erheblich geringeren Umfang von nur 51 Paragraphen. Auch
eine nur oberflächliche Durchsicht der Einzelentwürfe lässt die
wörtliche Uebereinstimmung nicht allein einer beträchtlichen An-
zahl der übernommenen, sondern ebenso der neu hinzugekommenen
Bestimmungen, die demnach sehr wohl in einem neuen (Gesetze
nur einmal enthalten zu sein brauchten, erkennen. Eine der-
artige Vereinfachung wäre aber um so erfreulicher, als die
Mehrzahl dieser gleichlautenden Vorschriften ebenso umfänglich,
wie gewöhnlich auch nicht gerade leicht verständlich ist — eine
Thatsache, die man übrigens bei sehr vielen, namentlich neueren
Reichsgesetzen beobachten kann. Darüber besteht ja kein
Zweifel, dass in den einzelnen Entwürfen viele Bestimmungen
vorgesehen sind, die in neuen Paragraphen unterzubringen waren,
sowie ferner, dass eine erhebliche Menge von älteren und neuen
Vorschriften Sonderbestimmungen enthalten, die in getrennten
Abschnitten für die einzelnen Gebiete zusammenzufassen sind,
endlich dass vorhandene Paragraphen durch Zusätze und Ein-
schiebungen erweitert, daher vergrössert werden. Aber dem
gegenüber hat man in Betracht zu ziehen, dass in den vier Ent-
würfen gegen früher über 70 Paragraphen überhaupt, dass
andere Paragraphen theilweise gestrichen werden sollen und dass
die Entwürfe an sich schon durch die nur einmalige Wiedergabe
einer ganzen Reihe von Bestimmungen ganz wesentlich zusammen-
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