Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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und Blut von seinem Blute sind, ja dass sie ohne dieses Grund- 
gesetz überhaupt gar nicht so bestehen könnten, wie sie bestehen. 
Die Folge hiervon ist, dass alle dem Gesetze vom 6. Juli 1884 
folgenden Unfallversicherungsgesetze und auch die jetzigen Ent- 
würfe reich an Hinweisen auf jenes Gesetz und an Beziehungen 
zu demselben bezw. seinem jetzt beabsichtigten Ersatze, dass das 
Grundgesetz und sein zukünftiger Ersatz zum Verständnisse und 
zur Handhabung der späteren Unfallversicherungsgesetze und 
ihrer Novellen geradezu unentbehrlich sind. Desshalb kann ich 
nicht glauben, dass diejenigen, welche z. B. das Bauunfall- 
versicherungsgesetz oder das land- und forstwirthschaftliche Unfall- 
versicherungsgesetz anzuwenden haben, lediglich mit der Kennt- 
niss dieser (fesetze ohne diejenige des Gewerbeunfallversicherungs- 
gesetzes auskommen werden. Die für eine Zusammenarbeitung 
des Stoffs sicher erforderliche Mühewaltung einiger Weniger kann 
meiner Ansicht nach gegenüber der vielen Tausenden damit zu 
schaffenden Erleichterung und namentlich gegenüber dem bis 
jetzt wenigstens leider noch nicht erreichten Erfolge, dass die ge- 
sammte Unfallversicherungsgesetzgebung mehr in Fleisch und Blut 
der Bevölkerung übergehen soll, ausschlaggebend nicht in’s Gewicht 
fallen. 
Schliesslich würde durch ein einheitliches Unfallversicherungs- 
gesetz noch Eins vermieden, was der Entwurf der Novelle in 
seiner jetzigen Gestalt mit sich bringt. Dies ist der eigenthüm- 
liche Umstand, dass das eigentliche Gesetz — man hat es 
„Mantelgesetz“ genannt —, welches aus nur 24 Paragraphen be- 
stehen soll, die mehrerwähnten vier grossen Unfallversicherungs- 
gesetze, also das materielle Unfallversicherungsrecht, was man 
wohl ohne Widerspruch als das Hauptsächliche bezeichen kann, 
nach $ 1 in „Anlagen“ bei sich hat, mithin die Hauptsachen als 
Nebensachen, die Nebensache, wenn sie auch gewiss ungemein 
wichtig ist, aber als Hauptsache behandelt. Einen ähnlichen ab- 
sonderlichen Vorgang weist die deutsche Reichsgesetzgebung 
meines Wissens nicht auf. Es scheint sogar nach den Entwürfen 
zweifelhaft, ob die „Anlagen* ein eigenes Datum des Erlasses 
erhalten.
	        
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