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Was die Novelle in den folgenden Paragraphen in Betreff
der Schiedsgerichte anordnen will, findet in den betheiligten
Kreisen viel Widerspruch, obschon die Kommission auch diese
Regierungsvorschläge in der Hauptsache gebilligt hat. Zwar
zeigten sich die durch die beabsichtigte Umwandlung der ge-
nossenschaftlichen Schiedsgerichte in örtlich abgegrenzte besonders
betroffenen Berufsgenossenschaften anfangs hiervon nur wenig be-
rührt, inzwischen hat man sich aber in Genossenschaftskreisen
vergegenwärtigt, was auf dem Spiele steht; die Fachpresse hat
sich mit der Sache eingehend beschäftigt und ist durchweg mit
mehr oder minder abweichender Begründung zu einem abfälligen
Urtheile gekommen. Es handelt sich aber um Folgendes: Nach
geltendem Rechte bestehen die Unfallschiedsgerichte je für die
betreffende Berufsgenossenschaft oder Sektion einer solchen und
die Ausführungsbehörden dergestalt, dass der Schiedsgerichts-
bezirk mit dem Genossenschafts- oder Sektionsbezirk oder dem-
jenigen der Ausführungsbehörde räumlich zusammenfällt; die
Schiedsgerichte sind unter dem Vorsitze eines öffentlichen Be-
amten — je aus dem Stande der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zwei Beisitzer — berufsgenossenschaftlich zusammengesetzt und
sprechen ausschliesslich über die Berufungen Recht, welche sich
gegen diejenige Berufsgenossenschaft, Sektion oder Ausführungs-
behörde wenden, für welche sie errichtet sind.
In Zukunft soll es dagegen so werden, dass die für die In-
validenversicherung bestehenden Schiedsgerichte, deren Bezirk
nach 8 103 Inv.-Vers.-G. von der Oentralbehörde des Bundesstaats
bestimmt wird, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt, für
welche die Schiedsgerichte — mindestens eins für den Bezirk
jeder Versicherungsanstalt — errichtet sind, ihren Sitz hat, auch
in Unfallversicherungssachen Recht zu sprechen haben sollen.
Und zwar werden die den Schiedsgerichten alsdann vorzutragenden
Streitfälle in Unfallsachen nicht auf bestimmte Genossenschaften
und Sektionen derselben beschränkt sein, sondern es werden bei
dem zuständigen Schiedsgerichte alle Streitigkeiten, welche
zwischen allen in dem Schiedsgerichtsbezirke vertretenen Berufs-
genossenschaften u. s. w. und den bei ihnen Versicherten auf