Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Was die Novelle in den folgenden Paragraphen in Betreff 
der Schiedsgerichte anordnen will, findet in den betheiligten 
Kreisen viel Widerspruch, obschon die Kommission auch diese 
Regierungsvorschläge in der Hauptsache gebilligt hat. Zwar 
zeigten sich die durch die beabsichtigte Umwandlung der ge- 
nossenschaftlichen Schiedsgerichte in örtlich abgegrenzte besonders 
betroffenen Berufsgenossenschaften anfangs hiervon nur wenig be- 
rührt, inzwischen hat man sich aber in Genossenschaftskreisen 
vergegenwärtigt, was auf dem Spiele steht; die Fachpresse hat 
sich mit der Sache eingehend beschäftigt und ist durchweg mit 
mehr oder minder abweichender Begründung zu einem abfälligen 
Urtheile gekommen. Es handelt sich aber um Folgendes: Nach 
geltendem Rechte bestehen die Unfallschiedsgerichte je für die 
betreffende Berufsgenossenschaft oder Sektion einer solchen und 
die Ausführungsbehörden dergestalt, dass der Schiedsgerichts- 
bezirk mit dem Genossenschafts- oder Sektionsbezirk oder dem- 
jenigen der Ausführungsbehörde räumlich zusammenfällt; die 
Schiedsgerichte sind unter dem Vorsitze eines öffentlichen Be- 
amten — je aus dem Stande der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
zwei Beisitzer — berufsgenossenschaftlich zusammengesetzt und 
sprechen ausschliesslich über die Berufungen Recht, welche sich 
gegen diejenige Berufsgenossenschaft, Sektion oder Ausführungs- 
behörde wenden, für welche sie errichtet sind. 
In Zukunft soll es dagegen so werden, dass die für die In- 
validenversicherung bestehenden Schiedsgerichte, deren Bezirk 
nach 8 103 Inv.-Vers.-G. von der Oentralbehörde des Bundesstaats 
bestimmt wird, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt, für 
welche die Schiedsgerichte — mindestens eins für den Bezirk 
jeder Versicherungsanstalt — errichtet sind, ihren Sitz hat, auch 
in Unfallversicherungssachen Recht zu sprechen haben sollen. 
Und zwar werden die den Schiedsgerichten alsdann vorzutragenden 
Streitfälle in Unfallsachen nicht auf bestimmte Genossenschaften 
und Sektionen derselben beschränkt sein, sondern es werden bei 
dem zuständigen Schiedsgerichte alle Streitigkeiten, welche 
zwischen allen in dem Schiedsgerichtsbezirke vertretenen Berufs- 
genossenschaften u. s. w. und den bei ihnen Versicherten auf
	        
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