Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Grund der Unfallversicherungsgesetzgebung entstehen, anhängig 
zu machen sein. Diese Schiedsgerichte sollen auch einen anderen 
Namen bekommen, nämlich „Schiedsgerichte für Arbeiter- 
versicherung* mit Angabe des Bezirks und des Sitzes, die bis- 
herigen Schiedsgerichte für die einzelnen Berufsgenossenschaften, 
Sektionen und Ausführungsbehörden aber aufgehoben werden. 
Die Beisitzerzahl, welche nach 8 104 Inv.-Vers.-G. durch das Statut 
der Versicherungsanstalt je zu gleichen Theilen für die Arbeit- 
nehmer und die Versicherten festgesetzt wird, kann nach der 
Novelle durch die Oentralbehörde des Bundesstaats, in welchem 
der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, oder von der durch sie 
bestimmten andern Behörde erhöht, es kann ferner auch von 
dieser Stelle entschieden werden, wie viele Beisitzer von dem 
Ausschusse der Versicherungsanstalt aus solchen Berufsgenossen- 
schaften oder Ausführungsbehörden zu wählen sind, die im Be- 
zirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Bei der Verhandlung 
über Unfälle aus der Land- und Forstwirthschaft vor dem 
Schiedsgerichte sind jedenfalls Beisitzer aus diesem Berufszweige 
zuzuziehen, sofern nicht besondere Ausnahmeverhältnisse einzelne 
Abweichungen rechtfertigen. Die sonstigen Bestimmungen der 
Novelle über die Schiedsgerichte sind nebensächlicher und können 
daher füglich hier unberücksichtigt bleiben. 
Der springende Punkt in den die jetzigen Unfallschiedsgerichte 
abändernden Vorschriften der Novelle ist also die grundsätzliche 
Beseitigung der fachgenossenschaftlichen Zusammensetzung der 
Schiedsgerichte, ihre örtliche Bezirks- und Zuständigkeitsbegren- 
zung und damit ihre Loslösung von den einzelnen (Genossenschaften 
u. 8. w., für welche sie jetzt bestehen. Diese tiefeinschneidende 
Umwandlung wird in der Begründung auf Folgendes gestützt: 
1. Der Umfang der Geschäfte und der Bezirke der einzelnen 
Schiedsgerichte der Unfallversicherung ist ausserordentlich ver- 
schieden, daher ist es 
2. den Verletzten in grossen Bezirken in der Regel über- 
haupt nicht oder doch nur mit grossen Mühen möglich, im 
Termine vor dem Schiedsgerichte persönlich zu erscheinen und 
ihre Rechte wahrzunehmen. Andererseits ist
	        
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