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rechtzeitig an Schiedsgerichtsstelle sein könnten. Worin liegt
also hier der Vortheil der Novelle? Denn so oder ähnlich wird
es wohl auch bei anderen Schiedsgerichten sein.
Und was weiter die Schwierigkeiten in Bezug auf den Vor-
sitz in den Unfallschiedsgerichten angeht, so mögen solche ja
vielleicht hier und da vorkommen, anders als bei den jetzigen
Schiedsgerichten für Invalidenversicherung sind sie aber auch
nicht. Einen Grund für die grundsätzliche Abänderung der
jetzigen Einrichtung der Unfallschiedsgerichte können sie nach
meinem Dafürhalten um so weniger abgeben, als die Landes-
regierungen ganz sicher in der Lage sind, die zur Behebung er-
forderlichen Vorkehrungen zu treffen, wie ihnen ja ohnedies die
Ernennung des Schiedsgerichtsvorsitzenden ohnedies reichsgesetz-
lich zugewiesen ist.
Haben sich meine Betrachtungen bisher mit den Gründen
der Vorlage für die Umänderung der Schiedsgerichte beschäftigt,
so bedarf es ferner einer Beleuchtung desjenigen, was die Be-
gründung selbst gegen einige von ihr erwartete Einwände im
Voraus zur Unterstützung des Abänderungsvorschlags ausführt.
Die Begründung sagt an anderer Stelle (S. 20), dass das
berufsgenossenschaftliche Prinzip oder die Existenz der Berufs-
genossenschaften durch die Umgestaltung der Schiedsgerichte
auf territorialer Grundlage nicht beeinträchtigt werde, dass die
Zusammensetzung der Schiedsgerichte und damit die Qualität der
Beisitzer mit den Zwecken und Aufgaben der Berufsgenossen-
schaften nicht im Zusammenhange stehe, ganz abgesehen davon,
dass die Genossenschaften schon jetzt in der höchsten Instanz
(dem Reichsversicherungsamte und den Landesversicherungsämtern)
nur bei einem gemeinschaftlichen Gerichte, in welchem die Bei-
sitzer nicht nach Berufskreisen geordnet sind, Recht zu nehmen
haben. Hierüber sind nun allerdings aus allen Kreisen sehr viele
anders lautende Meinungen hervorgetreten, denen ich mich völlig
anschliesse. Nach dieser gegentheiligen Ansicht ist die beab-
sichtigte Abänderung der schärfste Angriff auf das berufsgenossen-
schaftliche Prinzip überhaupt, der nur erfolgen konnte, In ihrer
Existenz werden die Berufsgenossenschaften ja dadurch gewiss