Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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rechtzeitig an Schiedsgerichtsstelle sein könnten. Worin liegt 
also hier der Vortheil der Novelle? Denn so oder ähnlich wird 
es wohl auch bei anderen Schiedsgerichten sein. 
Und was weiter die Schwierigkeiten in Bezug auf den Vor- 
sitz in den Unfallschiedsgerichten angeht, so mögen solche ja 
vielleicht hier und da vorkommen, anders als bei den jetzigen 
Schiedsgerichten für Invalidenversicherung sind sie aber auch 
nicht. Einen Grund für die grundsätzliche Abänderung der 
jetzigen Einrichtung der Unfallschiedsgerichte können sie nach 
meinem Dafürhalten um so weniger abgeben, als die Landes- 
regierungen ganz sicher in der Lage sind, die zur Behebung er- 
forderlichen Vorkehrungen zu treffen, wie ihnen ja ohnedies die 
Ernennung des Schiedsgerichtsvorsitzenden ohnedies reichsgesetz- 
lich zugewiesen ist. 
Haben sich meine Betrachtungen bisher mit den Gründen 
der Vorlage für die Umänderung der Schiedsgerichte beschäftigt, 
so bedarf es ferner einer Beleuchtung desjenigen, was die Be- 
gründung selbst gegen einige von ihr erwartete Einwände im 
Voraus zur Unterstützung des Abänderungsvorschlags ausführt. 
Die Begründung sagt an anderer Stelle (S. 20), dass das 
berufsgenossenschaftliche Prinzip oder die Existenz der Berufs- 
genossenschaften durch die Umgestaltung der Schiedsgerichte 
auf territorialer Grundlage nicht beeinträchtigt werde, dass die 
Zusammensetzung der Schiedsgerichte und damit die Qualität der 
Beisitzer mit den Zwecken und Aufgaben der Berufsgenossen- 
schaften nicht im Zusammenhange stehe, ganz abgesehen davon, 
dass die Genossenschaften schon jetzt in der höchsten Instanz 
(dem Reichsversicherungsamte und den Landesversicherungsämtern) 
nur bei einem gemeinschaftlichen Gerichte, in welchem die Bei- 
sitzer nicht nach Berufskreisen geordnet sind, Recht zu nehmen 
haben. Hierüber sind nun allerdings aus allen Kreisen sehr viele 
anders lautende Meinungen hervorgetreten, denen ich mich völlig 
anschliesse. Nach dieser gegentheiligen Ansicht ist die beab- 
sichtigte Abänderung der schärfste Angriff auf das berufsgenossen- 
schaftliche Prinzip überhaupt, der nur erfolgen konnte, In ihrer 
Existenz werden die Berufsgenossenschaften ja dadurch gewiss
	        
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