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Getöteten ein. Die Rentenfeststellung ist die vornehmste Aeusse-
rung des berufsgenossenschaftlichen Prinzips; sie liegt ob an erster
Stelle den Berufsgenossenschaften, in den Instanzen dem Schieds-
gerichte und dem Reichsversicherungsamte bezw. den Landesver-
sicherungsämtern. Wesshalb nun bereits in der ersten Instanz,
dem Schiedsgerichte, welche die materielle Prüfung der von der
Genossenschaft bei der Beurtheilung der für die Rentenfestsetzung
massgebenden Verhältnisse angewendeten Gesichtspunkte vor-
zunehmen hat, das berufsgenossenschaftliche Prinzip, das durch
die Besetzung des Schiedsgerichts mit Berufsgenossen aus dem
Stande der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Ausdrucke
kommt, überflüssig sein soll, vermag man doch nicht ohne Wei-
teres einzusehen. Selbst zugegeben, dass manche der zunächst
im Schiedsgerichte zu entscheidenden Streitfragen auch von
anderen Beisitzern, als Fachgenossen des Klägers, sachgemäss
behandelt werden können, so bleiben diese Fragen gegenüber
denjenigen über die Zugehörigkeit zu einem versicherungspflich-
tigen Betriebe, über die Bemessung der Rentenhöhe nach dem
Grade der beim Kläger vorhandenen Einbusse an Erwerbsfähig-
keit durch den Betriebsunfall, über das Vorhandensein eines Be-
triebsunfalls bei Weitem in der Minderzahl. Dass aber Streit-
fälle der letzteren Art von berufsgenossenschaftlichen Beisitzern
sicherer und sachverständiger beurtheilt werden, als von anderen,
davon bin ich aus Praxis heraus mit Allen überzeugt, mit denen
ich hierüber gesprochen und von denen ich über diesen Punkt
gelesen habe, auch von dem Gesichtspunkte aus, dass die Beein-
trächtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Massstabe des all-
gemeinen Wirthschaftsmarkts bemessen werden soll, da die Unfall-
Versicherungsgesetzgebung eine Berufsinvalidität nicht kennt.
Kann es wohl mit Recht ferner bezweifelt werden, dass die
Verletzten zu einem von ihren Fachgenossen besetzten Schieds-
gerichte von vornherein mehr Vertrauen haben, als zu einem aus
Beisitzern bestehenden, welche von der Art der Beschäftigung
des Verletzten wenig oder gar nichts wissen? Fachmännische
Beisitzer eines Schiedsgerichts werden ebenso das Vorbringen
des Klägers wie der Beklagten besser auf seinen Werth prüfen