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Bestimmungen zur Unterlage zu nehmen hat, überdies die Streit-
frage sich hinsichtlich der Invalidenrente in rein persönlicher Be-
ziehung des Ansprechers bezw. Berufenden lediglich darum dreht,
ob derselbe invalid im Sinne des Gesetzes — eine feststehende
Norm — ist, es also niemals darauf ankommt, in eine Ab-
schätzung dieser Invalidität einzutreten, geht die Unfall-
versicherungsgesetzgebung davon aus, dass sich die Renten-
feststellung nach dem Grade der Erwerbsfähigkeitsminderung des
Verletzten zu richten hat, sie giebt also den Rentenfeststellungs-
instanzen eine weitestgehende diskretionäre Vollmacht bezüglich
der Bemessung jener Beeinträchtigung, die natürlich bei den In-
stanzen ihre durch die richterliche Ueberzeugung gezogene Grenze
findet.
Sicherlich nicht ausschlaggebend, aber begründet ist auch
die Besorgniss, dass die Rechtsprechung der Schiedsgerichte in
Sachen derselben Berufsgenossenschaft mangels gegenseitiger
Fühlung sich verschieden gestalten werde.
Schon in meinen Ausführungen über den gleichen Gegen-
stand (in der Zeitschrift „Das Recht“, Rundschau für den
deutschen Juristenstand, herausgegeben von Dr. Hs. Tu. SOERGFL,
Freilassing; Hellwing’sche Verlagsbuchhandlung, Hannover; Jahr-
gang 1900 No. 3 S. 53) habe ich darauf hingewiesen, dass die
jetzigen berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichtsbeisitzer bei
ihrer Rechtsprechung nicht versagt haben, dass ihre Recht-
sprechung zu berechtigten Einwendungen meines Wissens Ver-
anlassung nicht gegeben: hat. Ich kann das nur wiederholen und
stehe nicht an, den Beisitzern sowohl aus dem Stande der Arbeit-
geber wie der Versicherten uneingeschränkt das Zeugniss ob-
jektivster und sachverständiger Entscheidung auszustellen, wozu
ich mich nach meinen Erfahrungen in weit über 1000 öffentlich-
mündlichen Verhandlungen des vorigen Jahres in Unfallsachen,
um nur von diesen zu sprechen, berechtigt halten darf.
Der Entwurf sieht vor, dass die Schiedsgerichtsbeisitzer aus
beiden Ständen, Arbeitgebern und Versicherten, in Zukunft von
dem Ausschusse der Versicherungsanstalt gewählt werden sollen —
die Berufsgenossenschaften werden demnach ohne jeden ersichtlichen
Archiv für Öffentliches Recht. XV. 8. 31