Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Bestimmungen zur Unterlage zu nehmen hat, überdies die Streit- 
frage sich hinsichtlich der Invalidenrente in rein persönlicher Be- 
ziehung des Ansprechers bezw. Berufenden lediglich darum dreht, 
ob derselbe invalid im Sinne des Gesetzes — eine feststehende 
Norm — ist, es also niemals darauf ankommt, in eine Ab- 
schätzung dieser Invalidität einzutreten, geht die Unfall- 
versicherungsgesetzgebung davon aus, dass sich die Renten- 
feststellung nach dem Grade der Erwerbsfähigkeitsminderung des 
Verletzten zu richten hat, sie giebt also den Rentenfeststellungs- 
instanzen eine weitestgehende diskretionäre Vollmacht bezüglich 
der Bemessung jener Beeinträchtigung, die natürlich bei den In- 
stanzen ihre durch die richterliche Ueberzeugung gezogene Grenze 
findet. 
Sicherlich nicht ausschlaggebend, aber begründet ist auch 
die Besorgniss, dass die Rechtsprechung der Schiedsgerichte in 
Sachen derselben Berufsgenossenschaft mangels gegenseitiger 
Fühlung sich verschieden gestalten werde. 
Schon in meinen Ausführungen über den gleichen Gegen- 
stand (in der Zeitschrift „Das Recht“, Rundschau für den 
deutschen Juristenstand, herausgegeben von Dr. Hs. Tu. SOERGFL, 
Freilassing; Hellwing’sche Verlagsbuchhandlung, Hannover; Jahr- 
gang 1900 No. 3 S. 53) habe ich darauf hingewiesen, dass die 
jetzigen berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichtsbeisitzer bei 
ihrer Rechtsprechung nicht versagt haben, dass ihre Recht- 
sprechung zu berechtigten Einwendungen meines Wissens Ver- 
anlassung nicht gegeben: hat. Ich kann das nur wiederholen und 
stehe nicht an, den Beisitzern sowohl aus dem Stande der Arbeit- 
geber wie der Versicherten uneingeschränkt das Zeugniss ob- 
jektivster und sachverständiger Entscheidung auszustellen, wozu 
ich mich nach meinen Erfahrungen in weit über 1000 öffentlich- 
mündlichen Verhandlungen des vorigen Jahres in Unfallsachen, 
um nur von diesen zu sprechen, berechtigt halten darf. 
Der Entwurf sieht vor, dass die Schiedsgerichtsbeisitzer aus 
beiden Ständen, Arbeitgebern und Versicherten, in Zukunft von 
dem Ausschusse der Versicherungsanstalt gewählt werden sollen — 
die Berufsgenossenschaften werden demnach ohne jeden ersichtlichen 
Archiv für Öffentliches Recht. XV. 8. 31
	        
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