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sich nach der Lex loci actus richte, und dass andererseits ein Staat
rücksichtlich der Fremdenbehandlung den freiesten Grundsätzen hul-
digen und darum doch die Anwendung fremden Rechts sehr eng-
herzig zu beschränken vermöchte. Aber alles dies ist doch nur
für einzelne Beschränkungen der Rechtsfähigkeit der Fremden
richtig; bei umfassenden Beschränkungen hört, wie oben schon
bemerkt wurde, das sog. internationale Privatrecht so ziemlich auf
oder wird doch auf ein Minimum beschränkt. Eine umfassendere
gleiche Rechtsfähigkeit der Fremden und der Inländer ist die
Vorbedingung für ein internationales Privatrecht, und darum
schon kann in einer Behandlung des internationalen Privat-
rechts die Lehre von der Rechtsfähigkeit der Fremden nicht
umgangen werden. In der Praxis aber wird die Partei, der An-
walt aber auch wissen wollen: kann denn die Partei das fragliche
Recht auch wirklich anwenden, ausüben? Und die Frage der
Möglichkeit des Rechtserwerbes verquickt sich auch zuweilen eigen-
thümlich mit einer Frage der Anwendung des territorialen Pri-
vatrechts. Die abstrakte Logik führt hier wieder einmal irre, und
die bisher in Ansehung der Fremden beobachtete Gewohnheit
der Lehrbücher des internationalen Privatrechts dürfte gegen
Kann doch Recht haben.
Einen Hauptpunkt bildet aber KAnHn’s Untersuchung über
die Beziehung des internationalen Privatrechts zum Völkerrecht.
Kann ist durchaus Positivist. Nur das nach internationalem
Brauche Geübte und nach internationaler Rechtsüberzeugung als
bindend Anerkannte ist ihm Völkerrecht, das zur Zeit vorwiegend,
wenn auch nicht ausschliesslich, Gewohnheitsrecht sein soll. Nicht
einmal völkerrechtliche Verträge, die völkerrechtliche Sätze prokla-
miren, will Kınn als objektive Rechtssatzung anerkennen. Das
Völkerrecht wendet sich, wie KAHN bemerkt, auch nur an die
Staaten selbst, nicht an die Individuen.
Der letztere Satz entspricht der allgemeinen Meinung; viel-
leicht giebt es einige Ausnahmen; aber darauf ist kein Gewicht