Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Grund von der Beisitzerwahl ausgeschlossen; denn auch die Vor- 
aussetzungen für die Wahlen in jenen Ausschuss knüpfen durch- 
aus nicht an das berufsgenossenschaftliche System an: Arbeit- 
geber und Versicherte ganz im Allgemeinen können gewählt 
werden, Arbeitgeber ist aber auch jeder Privatmann, der sich 
ein Dienstmädchen hält. Ist dies die grundsätzliche Stellung des 
Entwurfs, so schreibt er ferner vor, dass die für den Sitz des 
Schiedsgerichts zuständige Landescentralbehörde oder die durch 
sie bestimmte andere Behörde entscheidet, wie viele Beisitzer 
von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt aus solchen Berufs- 
genossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen, die im 
Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Damit ist ja in Be- 
zug auf die gewerbliche Unfallversicherung bis zu einem gewissen 
Grade die Möglichkeit einer berufsgenossenschaftlichen Be- 
urtheilung der den Schiedsgerichten unterbreiteten Sachen ge- 
geben; allein genügend scheint mir das aus mehreren Gründen 
nicht zu sein, einmal. desswegen nicht, weil nicht alle Berufs- 
genossenschaften berücksichtigt werden sollen, ja auch nicht be- 
rücksichtigt werden können, mithin alle Parteien auf eine berufs- 
genossenschaftliche Zusammensetzung der Schiedsgerichte nicht 
rechnen dürfen, sodann weil die ad hoc gewählten Beisitzer, für 
welche es in Zukunft Stellvertreter nach dem Invaliden- 
versicherungsgesetze nicht mehr geben wird, ausserordentlich oft 
werden eingezogen werden müssen, da anzunehmen ist, dass bei 
ihrer Wahl nicht allein darauf Rücksicht zu nehmen sein wird, 
für die Berufungen gegen welche Berufsgenossenschaft ins- 
besondere fachlich sachverständige Beisitzer erwünscht sind, 
sondern auch darauf, welche Berufsgenossenschaft, bei der diese 
Voraussetzung in der Schiedsgerichtsinstanz gegeben ist, einen 
besonders starken Gesohäftsgang hat, daher namentlich viele Be- 
rufungen veranlasst. Hierin liegt eine grosse wirthschaftliche 
Zumuthung für diese Beisitzer, die ihnen aufzubürden meines 
Zirachtens nicht unbedenklich ist, der Schwierigkeit für die 
Schiedsgerichtsvorsitzenden gar nicht zu gedenken, welche die- 
selben in Folge der ganz begreiflichen häufigen und begründeten 
Absagen der Beisitzer haben werden, wenn sie dieselben zu
	        
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