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manche andere können ebensowohl in gewerblichen oder Bau-
betrieben vorkommen; dann bedarf es aber zu ihrer Behandlung
im Schiedsgerichte berufsgenossenschaftlicher Beisitzer nicht!
Von Seiten der Kommission wird das eben besprochene Privi-
legium des $ 7 auch für den Bergbaubetrieb gewährt.
Ich habe weiter oben gesagt, dass man bei der Abänderung
der Schiedsgerichte allem Anscheine nach mehr an die Kläger,
wie an die Beklagten gedacht hat. Dies wird auch recht augen-
fällig, wenn man sich die Möglichkeit der Vertretung der Ge-
nossenschaften u. s. w. vor den neuen Schiedsgerichten vergegen-
wärtigt. Nehmen wir einmal die Sächsisch-Thüringische Eisen-
und Stahlberufsgenossenschaft mit dem Sitze in Leipzig, einem
das Königreich Sachsen, die preussische Provinz Sachsen und
die thüringischen Herzogthümer im Allgemeinen umfassenden
Bezirke und im vorigen Jahre weit über 800 bei dem hiesigen
Schiedsgerichte anhängig gewordenen Berufungen an. Jetzt be-
steht für diese Genossenschaft nur das Schiedsgericht in Leipzig;
nach der Novelle werden über Berufungen gegen diese Beklagte
zu entscheiden haben fünf Schiedsgerichte im Königreiche
Sachsen und drei in den anderen Bezirkstheilen, wenn nicht mehr.
Bei der stark beschäftigten Eisen- und Stahlindustrie ist an ein
Zurückgehen der Unfallziffer ebensowenig zu denken, wie an
eine Verminderung der Rentenherabminderungs- oder Einziehungs-
fälle, also auch nicht an eine Einschränkung der Zahl der Be-
rufungen gegen die Rentenfeststellungsbescheide dieser Genossen-
schaft. Im Gegentheil. Es wird daher kaum zu vermeiden sein,
dass häufig, wenn nicht regelmässig gleichzeitig vor mehreren
Schiedsgerichten gegen diese Genossenschaft verhandelt wird. Wie
- soll die Genossenschaft ohne beträchtliche Vermehrung ihrer Ober-
beamten vor jedem Schiedsgerichte in solchen Fällen vertreten
sein? Einen geeigneten, 'geschäftsgewandten und vor allen Dingen
genügend unterrichteten und mit Vollmacht versehenen Vertreter
muss sie haben; desshalb werden sich die Vertrauensmänner, welche
etwa an den sonstigen Schiedsgerichtssitzen ausserhalb Leipzigs
vorhanden sind, hierzu weniger eignen. Wenn daher die Ge-
nossenschaft nicht ‚fast gezwungenermassen auf Vertretung ihrer