Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Bevölkerung spärlicher sein. Dies hat zur nothwendigen Folge, 
dass in landwirthschaftlichen Landestheilen nur wenig Industrie, 
ın industriellen Theilen verhältnissmässig wenig Land- und Forst- 
wirthschaft vorhanden ist, mithin ferner, sofern es sich nicht um 
eine ganz besondere, an die Oertlichkeit gebundene Industrie han- 
delt, Industrieen verschiedenster Art sich bei einander anzusiedeln 
pflegen, schon weil sie vielfach von einander abhängig sind, dass 
die Schiedsgerichte solcher Industriebezirke schon jetzt stark in 
Anspruch genommen sind. Wie viel mehr wird dies aber der 
Fall sein, wenn die Schiedsgerichte später für alle Berufungen, 
die sich gegen in ihrem Sprengel vertretene Berufsgenossen- 
schaften richten, zuständig sein werden, wobei man ja noch zu 
berücksichtigen hat, dass zu allen gewerblichen Berufsgenossen- 
schaften noch die Baugewerks-, die land- und forstwirthschaft- 
lichen Berufsgenossenschaften, sowie die Ausführungsbehörden 
und die Versicherungsanstalten hinzukommen, von den Bergbau 
treibenden Bezirken gar nicht zu reden. In den vorwiegend 
Ackerbau und Forstwirthschaft treibenden Landestheilen tritt 
dagegen die Industrie zurück, es wird weniger gebaut, auch die 
Invalidenversicherung ist der schwachen Bevölkerung wegen 
weniger umfänglich. Hatten die bisherigen Schiedsgerichte 
dieser Bezirke daher schon jetzt wenig zu thun, so werden sie 
auch als Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung mit örtlicher 
Zuständigkeit bewandten Umständen nach keinen erheblichen 
Arbeitszuwachs zu gewärtigen haben. Ob hiernach also durch 
die Novelle dasjenige wirklich gebessert werden wird, was man 
bessern zu müssen vermeint, überlasse ich der Beurtheilung der 
geneigten Leser dieser Darstellung; ich glaube aber, sie werden 
mir nicht Unrecht geben, wenn ich gelinde Zweifel in jenen er- 
strebten Erfolg setze. 
Es giebt einen einzigen Punkt, der mich wünschen lassen 
könnte, dass die Abänderung der Schiedsgerichte Gesetz wird, 
und das ist die damit verbundene in dem Invalidenversicherungs- 
gesetze begründete Pensionsberechtigung der Schiedsgerichts- 
beamten, an welcher es zur Zeit noch gebricht, so sehr noth- 
wendig sie ist, soll auf die Dauer den Schiedsgerichten ein gutes
	        
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