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Bevölkerung spärlicher sein. Dies hat zur nothwendigen Folge,
dass in landwirthschaftlichen Landestheilen nur wenig Industrie,
ın industriellen Theilen verhältnissmässig wenig Land- und Forst-
wirthschaft vorhanden ist, mithin ferner, sofern es sich nicht um
eine ganz besondere, an die Oertlichkeit gebundene Industrie han-
delt, Industrieen verschiedenster Art sich bei einander anzusiedeln
pflegen, schon weil sie vielfach von einander abhängig sind, dass
die Schiedsgerichte solcher Industriebezirke schon jetzt stark in
Anspruch genommen sind. Wie viel mehr wird dies aber der
Fall sein, wenn die Schiedsgerichte später für alle Berufungen,
die sich gegen in ihrem Sprengel vertretene Berufsgenossen-
schaften richten, zuständig sein werden, wobei man ja noch zu
berücksichtigen hat, dass zu allen gewerblichen Berufsgenossen-
schaften noch die Baugewerks-, die land- und forstwirthschaft-
lichen Berufsgenossenschaften, sowie die Ausführungsbehörden
und die Versicherungsanstalten hinzukommen, von den Bergbau
treibenden Bezirken gar nicht zu reden. In den vorwiegend
Ackerbau und Forstwirthschaft treibenden Landestheilen tritt
dagegen die Industrie zurück, es wird weniger gebaut, auch die
Invalidenversicherung ist der schwachen Bevölkerung wegen
weniger umfänglich. Hatten die bisherigen Schiedsgerichte
dieser Bezirke daher schon jetzt wenig zu thun, so werden sie
auch als Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung mit örtlicher
Zuständigkeit bewandten Umständen nach keinen erheblichen
Arbeitszuwachs zu gewärtigen haben. Ob hiernach also durch
die Novelle dasjenige wirklich gebessert werden wird, was man
bessern zu müssen vermeint, überlasse ich der Beurtheilung der
geneigten Leser dieser Darstellung; ich glaube aber, sie werden
mir nicht Unrecht geben, wenn ich gelinde Zweifel in jenen er-
strebten Erfolg setze.
Es giebt einen einzigen Punkt, der mich wünschen lassen
könnte, dass die Abänderung der Schiedsgerichte Gesetz wird,
und das ist die damit verbundene in dem Invalidenversicherungs-
gesetze begründete Pensionsberechtigung der Schiedsgerichts-
beamten, an welcher es zur Zeit noch gebricht, so sehr noth-
wendig sie ist, soll auf die Dauer den Schiedsgerichten ein gutes