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nicht grundsätzlicher Natur. Von Bedeutung ist in dieser Hin-
sicht nur der Vorschlag, dass gleich den aus den gewerblichen
Arbeitern berufenen nichtständigen Mitgliedern des Reichs-
versicherungsamts fortan auch die aus den land- und forst-
wirtschaftlichen Arbeitern hervorgehenden Beisitzer, welche bis-
her vom Bundesrathe berufen werden, von den land- und forst-
wirthschaftlichen Beisitzern der Schiedsgerichte gewählt werden
sollen. Das Reichsversicherungsamt soll ferner nach $ 10 Abs. 1
künftig aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern ohne nähere
Angabe einer Zahl für die ersteren bestehen; jetzt giebt es ge-
mäss & 87 Abs. 2 Unf.-Vers.-G. mindestens drei ständige Mit-
glieder einschliesslich des Vorsitzenden und acht nichtständige.
Die Kommission, welche im Uebrigen die Vorlage billigt, be-
zeichnet den Leiter des Reichsversicherungsamts als „Präsidenten“
und schlägt vor, dass der Kaiser aus den ständigen Mitgliedern
die „Direktoren“ und „Vorsitzenden der Spruchkammern“® er-
nenne.
In 8 11 Abs. 2 ist die Wählbarkeit zu Vertretern der
Arbeitgeber auf die bevollmächtigten Betriebsleiter der Genossen-
schaftsmitglieder, ausserdem für Ausführungsbehörden auf die
die Geschäfte der Genossenschaftsvorstände führenden Beamten,
sowie die sonstigen Beamten der Betriebe, für welche die Aus-
führungsbehörde bestellt ist, ausgedehnt worden.
Wählbar zu Vertretern der Versicherten sind Personen,
die auf Grund der betreffenden Unfallversicherungsgesetze ver-
sichert sind, für den Bereich der Seeunfallversicherung auch be-
fahrene Schifffahrtskundige, welche nicht Rheder, Mitrheder,
Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sind ($ 11 Abs. 3).
Die Amtsdauer der Beisitzer soll von vier auf fünf Jahre ver-
längert werden ($ 13 Abs. 2).
Nach $ 15 Abs. 1 sollen die Entscheidungen des Reichs-
versicherungsamts in Unfallsachen wie nach dem Invaliden-
versicherungsgesetze in Zukunft statt unter Zuziehung von sechs
Beisitzern nur noch mit mindestens vier (nach dem Kommissions-
beschlusse nur von fünf) Beisitzern neben dem Vorsitzenden der
Spruchkammer unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten