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(Kommission) erfolgen. Beschlüsse, durch welche Rekurse ohne
mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, erfolgen in der
Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich je ein Ver-
treter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muss. Im
Uebrigen enthalten die Bestimmungen bereits geltendes Recht, hier
und da unter Anlehnung an das Invalidenversicherungsgesetz.
Als neue Vorschläge der Kommission sind hier noch zu er-
wähnen:
& 158. Hat eine Spruchkammer des Reichsversicherungs-
amts über eine Rechtsfrage zu entscheiden, bei der es sich
nach dem Ermessen derselben um eine noch nicht festgestellte
Auslegung solcher gesetzlichen Bestimmungen handelt, die von
erheblicher grundsätzlicher Bedeutung sind, oder will die Spruch-
kammer in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entschei-
dung einer anderen Spruchkammer abweichen, so ist über die
streitige Rechtsfrage (Feststellung des anzuwendenden Grund-
satzes) die Entscheidung von drei vereinigten Spruchkammern
einzuholen.
Das Gleiche ist der Fall, wenn eine Spruchkammer von
der früheren Entscheidung der vereinigten Spruchkammern ab-
weichen will.
Die Entscheidung der Rechtsfrage durch die vereinigten
drei Spruchkammern ist in der zu entscheidenden Sache
bindend. Sie erfolgt in denselben in allen Fällen ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung.
Die vereinigten drei Spruchkammern sind alljährlich im
Voraus zu bestimmen.
& 178, Die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren
vor den Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamte
werden durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths, die Gebühren im Verfahren vor den Landes-
versicherungsämtern von den Landesregierungen festgesetzt.
Eine Vereinbarung über höhere Beträge ist nichtig.
Bisher gab es in dieser Beziehung noch keine festen Be-
stimmungen, vielmehr wurden die Rechtsanwaltsgebühren nach
freiem billigen Ermessen der betreffenden Behörden festgestellt.