Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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(Kommission) erfolgen. Beschlüsse, durch welche Rekurse ohne 
mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, erfolgen in der 
Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich je ein Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muss. Im 
Uebrigen enthalten die Bestimmungen bereits geltendes Recht, hier 
und da unter Anlehnung an das Invalidenversicherungsgesetz. 
Als neue Vorschläge der Kommission sind hier noch zu er- 
wähnen: 
& 158. Hat eine Spruchkammer des Reichsversicherungs- 
amts über eine Rechtsfrage zu entscheiden, bei der es sich 
nach dem Ermessen derselben um eine noch nicht festgestellte 
Auslegung solcher gesetzlichen Bestimmungen handelt, die von 
erheblicher grundsätzlicher Bedeutung sind, oder will die Spruch- 
kammer in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entschei- 
dung einer anderen Spruchkammer abweichen, so ist über die 
streitige Rechtsfrage (Feststellung des anzuwendenden Grund- 
satzes) die Entscheidung von drei vereinigten Spruchkammern 
einzuholen. 
Das Gleiche ist der Fall, wenn eine Spruchkammer von 
der früheren Entscheidung der vereinigten Spruchkammern ab- 
weichen will. 
Die Entscheidung der Rechtsfrage durch die vereinigten 
drei Spruchkammern ist in der zu entscheidenden Sache 
bindend. Sie erfolgt in denselben in allen Fällen ohne vor- 
gängige mündliche Verhandlung. 
Die vereinigten drei Spruchkammern sind alljährlich im 
Voraus zu bestimmen. 
& 178, Die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren 
vor den Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamte 
werden durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesraths, die Gebühren im Verfahren vor den Landes- 
versicherungsämtern von den Landesregierungen festgesetzt. 
Eine Vereinbarung über höhere Beträge ist nichtig. 
Bisher gab es in dieser Beziehung noch keine festen Be- 
stimmungen, vielmehr wurden die Rechtsanwaltsgebühren nach 
freiem billigen Ermessen der betreffenden Behörden festgestellt.
	        
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