— 478 0 —
Das Gewerbeunfallversicherungsgesetz.
Im Allgemeinen haben die von dem Entwurfe vorgeschlagenen
Abänderungen der bisherigen Gesetzeslage Anspruch auf Billi-
gung, zumal sie nicht nur entstandenen Bedürfnissen Rechnung
tragen, sondern auch gewisse Unsicherheiten in der Handhabung
der Unfallversicherung beseitigen, Härten ausgleichen. Wenn
dabei durch die Ausdehnung der Versicherungspflicht und die
Erhöhung der Leistungen den Unternehmern und den Ge-
nossenschaften weitere Lasten aufgebürdet werden, so wird man
gerade im Hinblick auf das in dieser Beziehung hervorgetretene
Bedürfniss kaum fehlgehen, wenn man sich auf die Opferwillig-
keit der Arbeitgeber verlässt, deren Vertretung im Reichstage
das Zustandekommen der Gesetzgebung insoweit nicht in Zweifel
stellt.
Gleich die ersten Paragraphen des Entwurfs enthalten die
Ausdehnung der Versicherungspflicht. 8 1 in seiner neuen,
übrigens von der Kommission unberührt gelassenen Gestalt be-
zieht in die Versicherungspflicht ein: die gewerblichen Brauereien,
die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von, ausser den
‚bereits versicherungspflichtigen Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-
arbeiten, durch Beschluss des Bundesraths für versicherungspflich-
tig erklärten Bauarbeiten, oder von Schlosser-, Schmiedearbeiten
erstrecken, sowie das Fensterputzer- und Fleischergewerbe, die
Lagereibetriebe, die mit einem Handelsgewerbe verbundenen Fuhr-
werks-, Lagerungs- und Holzfällungsbetriebe, sofern der Inhaber
im Handelsregister eingetragen steht. In $ 1% werden den Be-
triebsbeamten im Sinne des Gesetzes die Werkmeister und Tech-
niker gleichgestellt (dasselbe geschieht in $ 1 Bau-Unf.-Vers. G.),
auch den Fabriken die Betriebe, in denen durch Elektrici-
tät oder durch thierische Kraft bewegte Triebwerke zur Ver-
wendung kommen, abgesehen von den bereits jetzt bestehenden
Ausnahmen (land- und forstwirthschaftliche Nebenbetriebe dieser
Art, nur vorübergehende Benutzung einer nicht zur Betriebs-
anlage gehörenden Kraftmaschine). & 1P erstreckt die Ver-