Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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sicherung auf häusliche und andere Dienste, zu denen versicherte 
Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeit- 
gebern oder von deren Beauftragten herangezogen werden 
(ebenso $ 12 Bau-Unf.-Vers.-G., Unf.-Vers.-G. für Land- und 
Forstwirthschaft, in letzterem mit der Erweiterung, dass die Ver- 
sicherung durch Statut auch für Betriebsunternehmer auf die 
mit der Landwirthschaft in Zusammenhang stehenden hauswirth- 
schaftlichen Verrichtungen ausgedehnt werden kann, und des 
Seeunfallversicherungsgesetzes mit der Erweiterung auf Dienst- 
leistungen versicherter Personen bei Rettung oder Bergung von 
Personen und Sachen). In $ 1° Gew.-Unf.-Vers.-G., $ 1b Bau- 
Unf.-Vers.-G. und Landw.-Unf-Vers.-G. wird der Reichskanzler 
ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths mit den Regie- 
rungen solcher Staaten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte 
eine der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge 
durchgeführt haben, im Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu 
schliessen, durch welche die Anwendung dieser Gesetze 
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines aus- 
ländischen Betriebes darstellen, ausgeschlossen, 
9. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines ver- 
sicherungspflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird. 
In theilweiser Nachbildung bezw. unter Erweiterung auch 
der bezüglichen Bestimmungen des Gewerbeunfallversicherungs- 
gesetzes, des Bauunfallversicherungsgesetzes und des Landwirth- 
schaftsunfallversicherungsgesetzes schreibt ferner $ 2 Gew.-Unf.- 
Vers.-G. vor, dass die Versicherungspflicht durch Statut auf Be- 
triebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mk. nicht 
übersteigt, oder welche nicht regelmässig mehr als zwei Lohn- 
arbeiter beschäftigen, erstreckt werden kann. Bei der Versiche- 
rung von Betriebsbeamten ist» der volle Jahresarbeitsverdienst zu 
Grunde zu legen. Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 
2000 Mk. nicht übersteigt oder welche nicht regelmässig mehr als 
zwei Liohnarbeiter beschäftigen, sind berechtigt, gegen die Folgen 
von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. Durch Statut 
kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren 
Jahresarbeitsverdienste erstreckt werden. Durch Statut kann
	        
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