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sicherung auf häusliche und andere Dienste, zu denen versicherte
Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeit-
gebern oder von deren Beauftragten herangezogen werden
(ebenso $ 12 Bau-Unf.-Vers.-G., Unf.-Vers.-G. für Land- und
Forstwirthschaft, in letzterem mit der Erweiterung, dass die Ver-
sicherung durch Statut auch für Betriebsunternehmer auf die
mit der Landwirthschaft in Zusammenhang stehenden hauswirth-
schaftlichen Verrichtungen ausgedehnt werden kann, und des
Seeunfallversicherungsgesetzes mit der Erweiterung auf Dienst-
leistungen versicherter Personen bei Rettung oder Bergung von
Personen und Sachen). In $ 1° Gew.-Unf.-Vers.-G., $ 1b Bau-
Unf.-Vers.-G. und Landw.-Unf-Vers.-G. wird der Reichskanzler
ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths mit den Regie-
rungen solcher Staaten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte
eine der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge
durchgeführt haben, im Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu
schliessen, durch welche die Anwendung dieser Gesetze
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines aus-
ländischen Betriebes darstellen, ausgeschlossen,
9. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines ver-
sicherungspflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird.
In theilweiser Nachbildung bezw. unter Erweiterung auch
der bezüglichen Bestimmungen des Gewerbeunfallversicherungs-
gesetzes, des Bauunfallversicherungsgesetzes und des Landwirth-
schaftsunfallversicherungsgesetzes schreibt ferner $ 2 Gew.-Unf.-
Vers.-G. vor, dass die Versicherungspflicht durch Statut auf Be-
triebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mk. nicht
übersteigt, oder welche nicht regelmässig mehr als zwei Lohn-
arbeiter beschäftigen, erstreckt werden kann. Bei der Versiche-
rung von Betriebsbeamten ist» der volle Jahresarbeitsverdienst zu
Grunde zu legen. Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst
2000 Mk. nicht übersteigt oder welche nicht regelmässig mehr als
zwei Liohnarbeiter beschäftigen, sind berechtigt, gegen die Folgen
von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. Durch Statut
kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren
Jahresarbeitsverdienste erstreckt werden. Durch Statut kann