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Eine oft recht grosse Schwierigkeit bietet die jetzige Fest-
stellung des Jahresarbeitsverdienstes eines Verletzten, der zur
Zeit seines Betriebsunfalls noch nicht ein Jahr in dem Betriebe
beschäftigt war, in dem er verunglückt ist. In solchem Falle ist
nämlich derjenige Betrag zu Grunde zu legen, welchen während
dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe
oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich be-
zogen haben. Nur erwähnt sei, dass die Mehrheit „benachbarte
gleichartige Betriebe“, wie sie das jetzige Gesetz in $ 5 Abs. 4
bezeichnet, unbequem ist, weil die Kläger öfter verlangen, dass
die aus der gesetzlichen Bestimmung erwachsenden Erörterungen
in mehreren solcher benachbarter gleichartiger Betriebe angestellt
werden, während die Rechtsprechung dabei einen Betrieb ge-
nügen lässt. Es könnte aber nichts schaden, wenn man die Ein-
heit statt der Mehrheit in die Novelle aufnehme. Die angedeutete
Schwierigkeit ergiebt sich aus der gesetzlichen Vorschrift selbst,
da zunächst sehr viele Arbeiter nicht ein volles Jahr in dem
Betriebe sind, in dem sie verunglücken, es alsdann häufig keinen
Arbeiter derselben Art in demselben oder in dem benachbarten
gleichartigen Betriebe, ja oft überhaupt den letzteren nicht giebt.
Zur Beseitigung der hieraus allenthalben entstehenden Schwierig-
keit ordnet die Novelle dankenswerther Weise an, dass, wenn
die vorher erwähnten Feststellungen nicht möglich, der 300fache
Betrag desjenigen Tagesarbeitsverdienstes zu Grunde zu legen
ist, welchen der Verletzte während der Dauer der Beschäftigung
im Betriebe durchschnittlich bezogen hat.
Eine Verschlechterung des Zustands gegen früher bringt der
Entwurf in 8 5b Gew.-Unf.-Vers.-G. dadurch, dass er vorschlägt,
die Unfallrenten der jugendlichen Personen bis zum vollendeten
16. Lebensjahre, wenn ihr Arbeitsverdienst den ortsüblichen
Tagelohn nicht erreicht, nach dem für solche festgesetzten orts-
üblichen Tagelohne, von diesem Zeitpunkte ab aber nach dem
ortsüblichen Tagelohne Erwachsener zu bemessen. Jetzt werden
auch die Renten der jugendlichen Personen nach dem orts-
üblichen Tagelohn Erwachsener festgestellt ($ 5 Abs. 5 Unf.-
Vers.-G.).