Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Eine oft recht grosse Schwierigkeit bietet die jetzige Fest- 
stellung des Jahresarbeitsverdienstes eines Verletzten, der zur 
Zeit seines Betriebsunfalls noch nicht ein Jahr in dem Betriebe 
beschäftigt war, in dem er verunglückt ist. In solchem Falle ist 
nämlich derjenige Betrag zu Grunde zu legen, welchen während 
dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe 
oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich be- 
zogen haben. Nur erwähnt sei, dass die Mehrheit „benachbarte 
gleichartige Betriebe“, wie sie das jetzige Gesetz in $ 5 Abs. 4 
bezeichnet, unbequem ist, weil die Kläger öfter verlangen, dass 
die aus der gesetzlichen Bestimmung erwachsenden Erörterungen 
in mehreren solcher benachbarter gleichartiger Betriebe angestellt 
werden, während die Rechtsprechung dabei einen Betrieb ge- 
nügen lässt. Es könnte aber nichts schaden, wenn man die Ein- 
heit statt der Mehrheit in die Novelle aufnehme. Die angedeutete 
Schwierigkeit ergiebt sich aus der gesetzlichen Vorschrift selbst, 
da zunächst sehr viele Arbeiter nicht ein volles Jahr in dem 
Betriebe sind, in dem sie verunglücken, es alsdann häufig keinen 
Arbeiter derselben Art in demselben oder in dem benachbarten 
gleichartigen Betriebe, ja oft überhaupt den letzteren nicht giebt. 
Zur Beseitigung der hieraus allenthalben entstehenden Schwierig- 
keit ordnet die Novelle dankenswerther Weise an, dass, wenn 
die vorher erwähnten Feststellungen nicht möglich, der 300fache 
Betrag desjenigen Tagesarbeitsverdienstes zu Grunde zu legen 
ist, welchen der Verletzte während der Dauer der Beschäftigung 
im Betriebe durchschnittlich bezogen hat. 
Eine Verschlechterung des Zustands gegen früher bringt der 
Entwurf in 8 5b Gew.-Unf.-Vers.-G. dadurch, dass er vorschlägt, 
die Unfallrenten der jugendlichen Personen bis zum vollendeten 
16. Lebensjahre, wenn ihr Arbeitsverdienst den ortsüblichen 
Tagelohn nicht erreicht, nach dem für solche festgesetzten orts- 
üblichen Tagelohne, von diesem Zeitpunkte ab aber nach dem 
ortsüblichen Tagelohne Erwachsener zu bemessen. Jetzt werden 
auch die Renten der jugendlichen Personen nach dem orts- 
üblichen Tagelohn Erwachsener festgestellt ($ 5 Abs. 5 Unf.- 
Vers.-G.).
	        
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