Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Für diese Abänderung tritt die Begründung von dem Stand- 
punkte aus ein, dass der jugendliche Verletzte jetzt mehr Rente 
beziehe, als sein Verdienst vor dem Unfalle betrug. Man wird 
hiergegen nicht viel einwenden können, wie auch die Kommission 
diesen Paragraphen, ebenso die 88 5°d, in welchen einige Neue- 
rungen bezüglich der Unterbringung von Verletzten in Heil- 
anstalten Seitens der Krankenkassen u. s. w. und des Kosten- 
ersatzes Seitens der Genossenschaften sowie hinsichtlich der 
Uebernahme der Unternehmerleistungen auf die ersten 13 Wochen 
nach dem Unfalle für die nicht nach dem Krankenversicherungs- 
gesetze versicherten und verletzten Arbeiter durch die Genossen- 
schaft und bezüglich der Ersatzleistung enthalten sind, nicht be- 
anstandet hat. 
Von besonderer Wichtigkeit ist $ 5° Gew.-Unf.-Vers.-G., 
& 6° Landw.-Unf.-Vers.-G., 8 102 See-Unf.-Vers.-G., welcher mu- 
tatis mutandis Folgendes bestimmt: „Wenn der aus der Kranken- 
versicherung erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem 
Ablaufe von 13 Wochen nach Eintritt des Unfalls wegfällt, aber 
bei dem Verletzten noch eine Beschränkung der Erwerbsfähig- 
keit fortbesteht, für welche ihm nach Ablauf dieser Zeit ein An- 
spruch auf Unfallrente zustehen würde, so ist diese Rente dem 
Verletzten von der Berufsgenossenschaft bis zur Höhe des 
Krankengelds einschliesslich des aus $ 52 Abs. 1 sich ergeben- 
den Mehrbetrags (Unternehmerzuschuss zum Krankengeld von 
Beginne der fünften Woche nach dem Unfall ab bis zum Ab- 
laufe der 13. Woche) schon von dem Tage ab zu gewähren, an 
welchem der Anspruch auf Letzteres wegfällt.“ 
Die Kommission ist hier noch etwas weiter gegangen, indem 
sie sagt: „Wenn (wie oben) ... eine noch über die 13. Woche 
hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zurück- 
geblieben ist, so hat die Berufsgenossenschaft dem Verletzten 
die Unfallrente schon von dem Tage ab. zu gewähren, an welchem 
der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. Erachtet die 
Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon 
vor dem Ablauf der 13. Woche nach dem Unfalle für gegeben, 
so hat sie die Rente zu diesem früheren Zeitpunkte festzustellen.
	        
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