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Für diese Abänderung tritt die Begründung von dem Stand-
punkte aus ein, dass der jugendliche Verletzte jetzt mehr Rente
beziehe, als sein Verdienst vor dem Unfalle betrug. Man wird
hiergegen nicht viel einwenden können, wie auch die Kommission
diesen Paragraphen, ebenso die 88 5°d, in welchen einige Neue-
rungen bezüglich der Unterbringung von Verletzten in Heil-
anstalten Seitens der Krankenkassen u. s. w. und des Kosten-
ersatzes Seitens der Genossenschaften sowie hinsichtlich der
Uebernahme der Unternehmerleistungen auf die ersten 13 Wochen
nach dem Unfalle für die nicht nach dem Krankenversicherungs-
gesetze versicherten und verletzten Arbeiter durch die Genossen-
schaft und bezüglich der Ersatzleistung enthalten sind, nicht be-
anstandet hat.
Von besonderer Wichtigkeit ist $ 5° Gew.-Unf.-Vers.-G.,
& 6° Landw.-Unf.-Vers.-G., 8 102 See-Unf.-Vers.-G., welcher mu-
tatis mutandis Folgendes bestimmt: „Wenn der aus der Kranken-
versicherung erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem
Ablaufe von 13 Wochen nach Eintritt des Unfalls wegfällt, aber
bei dem Verletzten noch eine Beschränkung der Erwerbsfähig-
keit fortbesteht, für welche ihm nach Ablauf dieser Zeit ein An-
spruch auf Unfallrente zustehen würde, so ist diese Rente dem
Verletzten von der Berufsgenossenschaft bis zur Höhe des
Krankengelds einschliesslich des aus $ 52 Abs. 1 sich ergeben-
den Mehrbetrags (Unternehmerzuschuss zum Krankengeld von
Beginne der fünften Woche nach dem Unfall ab bis zum Ab-
laufe der 13. Woche) schon von dem Tage ab zu gewähren, an
welchem der Anspruch auf Letzteres wegfällt.“
Die Kommission ist hier noch etwas weiter gegangen, indem
sie sagt: „Wenn (wie oben) ... eine noch über die 13. Woche
hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zurück-
geblieben ist, so hat die Berufsgenossenschaft dem Verletzten
die Unfallrente schon von dem Tage ab. zu gewähren, an welchem
der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. Erachtet die
Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon
vor dem Ablauf der 13. Woche nach dem Unfalle für gegeben,
so hat sie die Rente zu diesem früheren Zeitpunkte festzustellen.