Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Durch Statut kann bestimmt werden, dass die Rente nach 
dem Wegfalle des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu ge- 
währen ist, wenn nach jenem Zeitpunkte zwar noch eine Be- 
schränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls verblieben 
ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der 13. Woche nach 
dem Unfalle fortfallen wird.“ 
Der Zweck dieser Neuerungen, für welche ich der Kom- 
missionsfassung den Vorzug gebe, ist offenbar. Es kommt über- 
aus häufig vor, dass Unfallverletzte lange vor dem Beginne der 
14. Woche nach dem Unfalle, bis wohin die Verpflichtung der 
Krankenkassen zur Zahlung des Krankengeldes an den Verletzten 
für den Fall dauert, dass er so lange erwerbsunfähig krank 
bleibt, wieder erwerbsfähig werden und in Folge dessen das 
Krankengeld einbüssen, aber ungeachtet ihrer durch den Unfall 
herbeigeführten ‚Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von da ab 
noch keine Unfallrente erhalten können, eben weil die Verpflich- 
tung der Berufsgenossenschaften hierzu erst mit der 14. Woche 
nach dem Unfalle beginnt. Dadurch entsteht für die Verletzten 
eine grössere oder kleinere Zwischenzeit, während welcher sie für 
die ihnen -thatsächlich durch den Betriebsunfall entstandene 
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht entschädigt werden. 
Dies ist unbedingt eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Unbillig- 
keit, welche mit der beabsichtigten Neuerung beseitigt werden 
soll, und zwar meines Erachtens durch den Kommissionsvorschlag 
zweckmässiger, als nach dem Wortlaute der Vorlage. Denn 
wenn ersterer die Rente als solche gewähren will, so ist sie von 
der Höhe des Krankengeldes und des Unternehmerbeitrags un- 
abhängig und richtet sich lediglich nach der festgestellten Ein- 
busse des Verletzten an seiner Erwerbsfähigkeit. 
Dann bestimmt die Vorlage im letzten Absatze von $ 5° 
u. s. w. unter Billigung der Kommission weiter: 
„Hat die Krankenkasse die ihr aus der Krankenversiche- 
rung oder hat der Betriebsunternehmer die ihm aus $ 54 
Abs. 2 obliegenden Leistungen vor dem Ablaufe der 13. Woche 
zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch des Verletzten 
auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu dem-
	        
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